Zu einem Sorgerechtsstreit geschie-dener Eltern bei geteiltem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht wird uns folgende Meinung geschrieben:
Am 22. September sollte vor dem Familiengericht in Schwetzingen eine Befragung der minderjährigen Kinder (acht und fünf Jahre) durch den Richter erfolgen. Zunächst erhielt die Kindesmutter eine Ladung, die Kinder zum Gericht zu bringen.
Da der Kindesvater, wohnhaft im Kreis Limburg in Hessen, nach dem Ferienumgang die Kinder nicht mehr in den Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht hat, hat sich meine Tochter an alle verfügbaren Institutionen gewandt, um ihre Kinder wieder in ihrem Haushalt aufnehmen zu können. Weder der Rechtsbeistand, noch das Jugendamt und definitiv nicht die Verfahrensbeiständin, haben sie dabei unterstützt.
Der Rechtsbeistand hat auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen, das Jugendamt kann nichts machen und die Verfahrensbeiständin war schon vom ersten Gespräch mit meiner Tochter an aus meiner Sicht parteiisch. Es wird ihr negativ ausgelegt, dass meine Tochter Anstrengungen unternimmt, mit ihren Kindern in Kontakt zu treten. Der Kindesvater hat jegliche Kontaktaufnahme unterbunden. Meiner Enkelin wird durch den vom Vater erzwungenen Wohnortwechsel der Schulbesuch an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnort untersagt, obwohl doch eine Schulpflicht besteht.
Wir als Familie kamen zum vorgegebenen Termin gegen 12 Uhr zum Familiengericht, in der Hoffnung, die Kinder sehen zu können und für unsere Tochter als Unterstützung zu fungieren. Es stellte sich jedoch heraus, dass das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, den Befragungstermin zeitlich vorverlegt hatte, sodass die Befragung bereits beendet war, als wir ankamen. Obwohl auf telefonische Nachfrage am Vormittag bei Gericht, wann der Termin stattfindet, die Uhrzeit 12.30 Uhr bestätigt wurde. Trotzdem konnte meine Tochter noch mit den Kindern sprechen. Mein Enkelsohn – fünf Jahre alt – hat sich regelrecht auf die Mutter gestürzt und sie vor Freude umarmt. Er hat ihr auch gesagt, dass er sie vermisst. Meine Enkelin war schon etwas reservierter der Mutter gegenüber, da sie ständig den Augenkontakt zum Vater gesucht hat.
Die Verfahrensbeiständin hat es als nicht förderlich für die Kinder angesehen, dass die Kindesmutter den Versuch unternommen hat, ihre Kinder zu sehen. Sie hielt es sogar für schädlich für die Kinder. Wie kann eine für das Kindeswohl zuständige Person, von Schädigung der Kinder sprechen, wenn eine Mutter den Kontakt zu ihren Kindern sucht? Ohne zu übertreiben, spreche ich hier folgendes aus: Die Verfahrensbeiständin ist nicht neutral.
Bei ihrer Verabschiedung an den Kindesvater hat sie diesem noch mit auf den Weg gegeben, weiterhin mit ihm in telefonischem Kontakt zu bleiben. Alle Versuche meiner Tochter mit ihr in Kontakt zu treten, wurden bisher weitestgehend ignoriert. Sie hat nur gesagt bekommen, es gehe nicht um die Mutter, sondern um die Kinder.
Wenn es um die Kinder geht, wo bleibt die Beachtung von Paragraf 1666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Internet ist die Verfahrensbeiständin an erster Stelle für „Väternotruf“ gelistet.
Anette Steinmann, Hockenheim