Tierisches Leben

Rehkitzrettung während Mähsaison: Drohnen fliegen für Bambis Leben

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PM Regierungspräsidium Karlsruhe
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Im hohen Gras sucht das Kitz Schutz und ist schwer zu sehen. © Kitzrettung JV Karlsruhe

Kreis. Auf Initiative der Karlsruher Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder haben sich die vier Regierungspräsidien im Land mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auf Verfahrenserleichterungen bei der Genehmigung von Drohnenflügen zur Rehkitzrettung geeinigt. Die für die Genehmigung zuständigen Landratsämter und Stadtkreise haben dafür nun Anwendungshinweise erhalten.

Rechtzeitig vor der Mähsaison können die für die Rehkitzrettung tä-tigen Jägervereinigungen und andere Drohnenflieger nun bis zu dreijährige Genehmigungen nicht nur für einzelne Mähwiesen, sondern für alle Wiesen in einem oder sogar für mehrere Schutzgebiete erhalten. Die Anträge sollten möglichst bald gestellt werden, da die Prüfung der einzelnen Mahdflächen auf mögliche Beeinträchtigungen der jeweiligen Schutzzwecke in den Schutzgebieten etwas Zeit benötigt.

Regierungspräsidentin Felder ist über die Verfahrensvereinfachungen sehr froh: „Die notwendige Zustimmung für Drohnenflüge im Rahmen der neuen Luftfahrtverordnung hatte im letzten Jahr vor der Mähsaison zu viel Verwirrung geführt. Deshalb war es mir wichtig, dass die Drohneneinsätze zur Rehkitzrettung unbürokratisch genehmigt werden können.“

Die Änderung der Luftverkehrsverordnung durch den Bund geht auf die neue EU-Drohnenverordnung zurück. Sie ersetzt die bislang schon für einige Naturschutzgebiete geltenden Drohnenflugverbote und verlangt nun auch eine Genehmigung für den Überflug über Natura-2000-Gebiete, wenn die Flughöhe unter 100 Metern liegt. Dies ist bei der Befliegung von Wiesen zur Rehkitzrettung stets der Fall.

Ansprechpartner und für die Genehmigungen zuständig sind nun die Unteren Naturschutzbehörden bei Landratsämtern oder Stadtkreisen. Grundsätzlich kann die Genehmigung für bis zu drei Jahre befristet erteilt werden, immer beschränkt auf die jeweiligen Monate der Mahd und unter der Bedingung einer ausschließlichen Befliegung kurz vor der Mahd.

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