Bürgermeisterwahl - Patricia Popp muss weiter zittern

Anwalt des Klägers ist optimistisch

Von 
Sascha Balduf
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Wahlsiegerin Patricia Popp durfte ihren Dienst bisher nicht antreten.

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Eppelheim. Trotz Wahlsieg im Oktober konnte die parteilose Kandidatin Patricia Popp (Bild) das Bürgermeisteramt nicht wie geplant am 1. Januar übernehmen. Ein Bürger hatte geklagt, weil sich am Wahltag eines von Popps Plakaten zu nahe an einem Wahllokal befunden haben soll. Das Kommunalwahlgesetz besagt, dass der Zugangsbereich unmittelbar vor einem Wahllokal frei von Wahlwerbung sein muss (wir berichteten).

Der Anwalt des Klägers, Dr. Uwe Lipinski, verkündete nun in einer Pressemitteilung, es spreche einiges dafür, dass die Klage Erfolg haben wird. Lipinski stützt sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, wonach für die Anfechtung der Wahl nicht bewiesen werden müsse, dass der Wähler durch das in Wahllokalnähe angebrachte Plakat beeinflusst wurde. Es genüge die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung.

Dieses Ergebnis würde auch durch die einschlägige Fachliteratur gestützt - in diesem Fall "Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg" von Quecke, Gackenholz und Bock. Popps Einschätzung der Klage als "offensichtlich unsinnig" sei demnach "rechtlich fernliegend" und darüber hinaus unseriös, da die Wahlsiegerin die Klage vor dem Erhalt einer Klagebegründung kommentiert habe. Kernpunkt der Klage gegen das Land Baden-Württemberg sei, so die Mitteilung weiter, die "Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahl". Bei erfolgreicher Klage müsste die Wahl wiederholt werden. Der Kläger prangert an, dass das betreffende Wahlplakat auch nach seinem Drängen gegenüber der zuständigen Wahlbehörde nicht entfernt worden sei.

Keine gesetzliche Regelung

Stefan Rebman, der Verlobte von Patricia Popp und SPD-Bundestagsabgeordneter, verkündete auf seiner Facebook-Seite: "Ich gestehe, ich war es! Ich habe das Plakat, wegen dem die Wahl von Patricia Popp als Bürgermeisterin in Eppelheim vor Gericht angefochten wird, gehängt." Rebman beruft sich allerdings auf einen Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung, wonach eine Messung des Laufweges von der Eingangstür des Wahllokals zum Lampenmast, an dem das betreffende Plakat hing, eine Entfernung von 24,4 Metern ergeben hätte und somit die für Bundestagswahlen empfohlenen zehn bis 20 Meter Entfernung übertreffe. Eine gesetzliche Regelung der Mindestentfernung gebe es nicht.

Patricia Popp erklärte auf Nachfrage unserer Zeitung: "Ich habe die Mitteilung nicht gelesen und habe auch nicht vor, es zu tun. Ich werde einfach das Verfahren abwarten. Die Sache wurde bereits von der Gemeinde und vom Landratsamt festgestellt. Nun hat der Kläger natürlich auch das Recht, es von einem Gericht klären zu lassen. Ich vertraue da voll und ganz auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit." sb

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