Nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ist in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Naturmonumenten sowie gesetzlich geschützten Biotopen der flächige Einsatz von Biozidprodukten verboten. Die zuständige Behörde kann allerdings im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, „soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist“. Derzeit
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