Bürgermeisterwahl in Oftersheim

Das braucht der Wahlleiter einer Bürgermeisterwahl

Erfahrung und ein "kühler Kopf": Das braucht Wahlleiter Jens Volpp bei der Bürgermeisterwahl in Oftersheim. Volpps Fokus liegt auf Wahlhelferschulungen und der Abwicklung der Briefwahl. Ein Porträt.

Von 
Volker Widdrat
Lesedauer: 
Leitfiguren der Wahl: Bürgermeister a. D. Helmut Baust (l.) und Jens Volpp unlängst bei der Auslosung, welcher Kandidat ganz oben auf dem Wahlzettel steht. © Lenhardt

Oftersheim. Die Bürger der baden-württembergischen Gemeinden wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ihrer Gemeinde in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. So erklärt das Serviceportal des Landes die Wahlen für den Vorsitzenden des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. „Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in Baden-Württemberg eine starke Stellung“, heißt es dazu. Für die Bürgermeisterwahl am Sonntag, 18. September, hat Wahlleiter Jens Volpp noch wichtige Aufgaben vor sich. Der Hauptamtsleiter der Hardtgemeinde hat Erfahrung, zuletzt war er Wahlleiter für die Bundestagswahl im September vergangenen Jahres.

„Die wichtigsten laufenden Aufgaben in der aktuellen Wahlphase sind die Planung und Organisation der Wahlhelferschulungen, die nächste und übernächste Woche anstehen, des Wahlwochenendes und der Bewerbervorstellung am Montag, 12. September, um 19 Uhr in der Roland-Seidel-Halle, alles in Abstimmung mit Helmut Baust, dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, sowie schließlich die Abwicklung der Briefwahl“, sagt Volpp, als wir ihn nach seinen Pflichten fragen. Dabei gelte es Feinheiten zu berücksichtigen: „Besonders wichtig ist, die vom Kommunalwahlrecht vorgegebenen formalen Verfahrensschritte und Meilensteine, zum Beispiel die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen und die Veröffentlichung der öffentlichen Wahlbekanntmachungen, im Rahmen der Vorbereitung einer Bürgermeisterwahl einzuhalten und rechtzeitig umzusetzen.“

Die Wahl zum Bürgermeister findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt, der alle fünf Jahre gewählt wird. Die Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister sind als Verwaltungschef auf acht Jahre gewählt, eine Neuwahl fällt deshalb nur selten mit den Kommunalwahlen im fünfjährigen Turnus zusammen.

Wenig Handlungsspielraum

Volpp hat wenig Handlungsspielraum, „da im Kommunalwahlrecht vieles formell vorgeschrieben ist, was die Wahlbehörde einhalten beziehungsweise umsetzen muss. Beispielsweise sind sogar Inhalt und Layout der Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl gesetzlich geregelt. Bei den Wahlinformationen für die Wahlberechtigten hat die Wahlbehörde beispielsweise Spielräume. Die Gemeinde Oftersheim informiert schon seit vielen Jahren sehr ausführlich und gut verständlich im Vorfeld von Wahlen, um die Wahlberechtigten gut auf den Urnengang beziehungsweise die Briefwahl vorzubereiten und mit gezielten Erläuterungen eventuell auch die Anzahl der ungültigen Stimmen zu minimieren“. Außerdem versuche man immer, „jeglichen Bevölkerungsschichten bedürfnisbezogen Wahlinformationen zukommen zu lassen, was sich am Ende, so unsere Hoffnung, positiv auf die Wahlbeteiligung auswirkt. Auf Anregung eines Gemeinderatsmitglieds veröffentlichen wir Wahlinformationen seit letztem Jahr auch in einfacher Sprache. Gewisse Spielräume hat man auch bei Einteilung der Urnen- und Briefwahlbezirke und bei der Ausgestaltung des Ablaufs der Bewerbervorstellung, um nur weitere Beispiele zu nennen“.

Auf was muss der Wahlleiter besonders achten? „Insbesondere darauf, einen kühlen Kopf zu bewahren. Nein, Spaß beiseite! Zum einen natürlich auf die rechtlich korrekte Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Und zum anderen auf die Wahrung der Neutralität der Gemeinde und die Einhaltung der Chancengleichheit für alle Bewerber. In Zweifelsfällen stimmen wir uns mit der Kommunalaufsicht des Rhein-Neckar-Kreises ab“, antwortet Volpp: „Natürlich hat man als Wahlbehörde nicht alle Risikofaktoren zu 100 Prozent in der eigenen Hand, aber in der Regel gibt es für jedes Problem eine Lösung.“

Kommunalwahlrecht vor Reform

Die Landesregierung plant zurzeit die Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Das Kommunalwahlrecht soll in verschiedenen Punkten reformiert werden. In dem Gesetzentwurf sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen: Wohnungslose Menschen erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht. Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt.

Das Mindestalter für die Wählbarkeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.

Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.

Freier Autor Volker Widdrat ist freier Mitarbeiter.

Copyright © 2025 Schwetzinger Zeitung