Mit Gerichtsvollziehern hat man üblicherweise ungern etwas zu tun, vor allem dann nicht, wenn deren unmittelbares Tätigwerden einen selbst betrifft. Der Drang, sich deren Zugriff zu entziehen, ist da nur allzu verständlich, aber in keiner Weise zielführend.
Zahlungsverpflichtungen für den Schuldner sind irgendwann einmal entstanden und grundsätzlich auch durch diesen verursacht. Bis der Gerichtsvollzieher vor dessen Türe steht, werden zuvor einige Wege beschritten und insbesondere ein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen. Es gilt: Der „Kuckuck“ flattert nicht aus heiterem Himmel ins Nest. Guter Wille vorausgesetzt, sind Lösungsmöglichkeiten oder auch Zahlungserleichterungen während des ganzen langen Weges möglich.
Dass der Gerichtsvollzieher am Ende des Weges im wahrsten Sinne des Wortes steht, ist nicht dessen Verantwortung, sondern dessen gesetzliche Aufgabe.
Zweifellos erzeugt das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers eine hohe emotionale Anspannung und ein Gefühl von Ohnmacht und Ausgeliefertsein. Dies kann aber nicht dazu führen, gegenüber diesen Personen tätlich vorzugehen, geschweige denn hierzu einen Pkw zu benutzen. Gut, dass das Amtsgericht Schwetzingen hier eine klare Grenze gezogen hat.
Kommentar Der Mensch steht über Aufgabe
Heinz-Günther Fischer befürwortet die richterliche Entscheidung