Amtsgericht

Geschäftsmann aus Schwetzingen wegen Kinderpornografie verurteilt

Ein 61-jähriger Schwetzinger musste sich wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften vor dem Amtsgericht verantworten. Jetzt wurde das Urteil gefällt.

Von 
Volker Widdrat
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Symbolbild © dpa

Schwetzingen. Ein 61-jähriger Schwetzinger musste sich wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften vor dem Amtsgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte dem verheirateten Geschäftsmann vorgeworfen, vor über zwei Jahren mehrere Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt auf seinem Smartphone gespeichert zu haben.

Das Gesetz stellt Inhalte mit sexuellen Handlungen an oder vor einer Person unter 14 Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien eines Kindes unter Strafe. Das soll beim Tatvorwurf gegen den Angeklagten, der schon in mehreren Vereinen ehrenamtlich tätig war, der Fall gewesen sein.

Geschäftsmann aus Schwetzingen verurteilt: Emotionale Reaktion

Der 61-Jährige machte weder Angaben zu seiner Person noch zur Sache. Verteidigerin Milanka Radic-Danier erklärte, ihr Mandant weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Er sei Mitglied in einer Whatsapp-Gruppe gewesen und habe keine Kenntnis davon, wie die verbotenen Dateien in seinen Besitz gekommen sind.

Ein 46-jähriger Polizeibeamter war damals in die Ermittlungen involviert gewesen. Man habe den Beschuldigten mit seiner Ehefrau angetroffen. Er habe emotional reagiert und geäußert, nichts mit der Sache zu tun zu haben. Er habe „aus 2015 gelernt und keine Inhalte mehr“. Das habe „damals fast mein Leben ruiniert“. Der Angeklagte sei mit der Auswertung seines Handys einverstanden gewesen, auch wenn er sich zunächst geweigert habe, den Pin-Code zu nennen.

Geschäftsmann aus Schwetzingen verurteilt: 82000 Bilder und 9200 Videos

Das Smartphone war von der Heidelberger Kripo ausgewertet worden, gab ein 23-jähriger Kriminalbeamter zu Protokoll. Auf einer 128-Gigabyte-Speicherkarte hatten die Ermittler 82 000 Bilder und 9200 Videos festgestellt. Knapp die Hälfte davon mit pornografischem Inhalt, davon wiederum etwa 15 Dateien als kinderpornografische Schriften. Die Einzelbilder zeigen unter anderem ein kleines Mädchen, das von einem Penis penetriert wird, den Genitalbereich einer Vierjährigen sowie einen etwa zwölfjährigen Jungen mit erigiertem Penis. Der Angeklagte habe die Dateien wahrscheinlich über einen Whatsapp-Account erhalten, führte der Kriminalbeamte aus.

Der geringe Anteil an kinderpornografischen Dateien in der riesigen Masse an Bildern sei nicht ungewöhnlich, antwortete er auf die Frage der Verteidigerin. Die wenigen Bilder seien auch nicht gelöscht gewesen. Der Angeklagte sei in einer Chatgruppe mit über 700 Mitgliedern gewesen.

Männliche Personen hätten ein Penisbild einstellen müssen, Frauen ein Foto mit nackten Brüsten, um dem Chat beitreten zu können. Die Gruppe war in Norddeutschland von der Polizei hochgenommen worden. Dabei waren die Ermittler auf die Handynummer gestoßen, die der Ehefrau des Angeklagten zugeordnet werden konnte.

Der 61-Jährige ist einschlägig vorbestraft. Vor sieben Jahren hatte er über das Internet einen Mann kontaktiert und Bilder mit kinderpornografischen Handlungen zugeschickt. Einige tausend Dateien hatte er damals auf einem Computer und einer externen Festplatte gespeichert. Dafür war der 61-Jährige zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden.

Er habe alle Termine wahrgenommen, berichtete die Forensische Ambulanz Baden (FAB) damals im Bewährungsheft. Der Angeklagte habe sich zwar „in eine bagatellisierende Haltung geflüchtet“, ein sexuelles Interesse an Kindern und Jugendlichen habe aber nicht bestanden. Er sei vielmehr unter Stress gewesen und habe eine psychisch labile Phase durchlebt. Die Straftat sei wohl als „Symptom einer krisenhaften Zeit“ zu sehen. Er habe sich schon vor dem Urteil vom kompletten Datenmaterial getrennt.

Geschäftsmann aus Schwetzingen verurteilt: „Bedingt kooperativ“

Für den Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich der Angeklagte des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten schuldig gemacht. Er befinde sich in einer schwierigen familiären Situation und sei „bedingt kooperativ gewesen“. Die Strafhöhe für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte sei deutlich angehoben worden. Diese Straftaten würden nun als Verbrechen eingestuft, forderte der Ankläger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie 150 Stunden gemeinnützige Arbeit und Therapiesitzungen.

Geschäftsmann aus Schwetzingen verurteilt: Keine Chat-Protokolle

Die Verteidigerin war verwundert über den Vorwurf, ihr Mandant habe „bewusst und gewollt tatsächliche Sachherrschaft“ über die Dateien gehabt. Wer per Whatsapp Bilder auf sein Handy bekomme, könne sich nicht dagegen wehren: „Es bedarf keines Zutuns, sie sind da und bleiben da.“ Bilder zu teilen, sei per se nicht strafbar. Unter den massenhaft geteilten Dateien sei die Hälfte „Erwachsenenpornografie“ gewesen, nur ein Bruchteil habe kinder- und jugendpornografische Inhalte gehabt.

Ihr Mandant habe nichts gemacht, um in den Besitz der Fotos und Videos zu kommen. Es gebe keine anderen Nachweise und vor allem keine Chatprotokolle. Eine Verurteilung sei deshalb nicht möglich, so die Rechtsanwältin.

Geschäftsmann aus Schwetzingen verurteilt: Weiterer Therapiebedarf?

Richter Weimer verhängte elf Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. „Wer sich in so einer Gruppe rumtreibt, mit Menschen, die er nicht kennt, dem muss klar sein, dass es dort Dateien gibt, die nicht in Ordnung sind“, meinte der Vorsitzende. Der 61-Jährige sei einschlägig vorbestraft, das Urteil tat- und schuldangemessen.

Die Bewährungszeit läuft drei Jahre, der Verurteilte muss 2000 Euro an eine Kinderschutzorganisation zahlen. Außerdem muss er drei Termine bei der Behandlungsinitiative Opferschutz wahrnehmen, um feststellen zu können, ob es einen weiteren Therapiebedarf gibt. „Halten Sie sich künftig von solchen Gruppen fern“, warnte der Vorsitzende.

Freier Autor Volker Widdrat ist freier Mitarbeiter.

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