Amtsgericht Schwetzingen

Hockenheimer bedroht und beleidigt Frau

Von 
Heinz-Günter Fischer
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Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurde gegen einen 50-jährigen Hockenheimer verhandelt, dem die Staatsanwaltschaft die Verbreitung pornografischer Schriften vorgeworfen hatte. © Hardung

Schwetzingen. Die Tiefen des menschlichen Miteinanders kamen Anfang der Woche vor dem Amtsgericht in Schwetzingen zum Vorschein. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte einen 52-Jährigen aus Hockenheim wegen Stalking oder wie juristisch korrekt heißt „Nachstellung“ angeklagt. Er habe im ersten Halbjahr des vergangenen Jahres durch eine Vielzahl von diversen Nachrichten mit bedrohlichen und beleidigenden Inhalten an die Geschädigte verschickt. Die Schreiben an die 32-Jährige aus Ketsch erfolgten über mehrere Monate und beeinträchtigten diese erheblich in ihrer Lebensgestaltung, so die Anklagebehörde.

Wie weiter zu vernehmen war, soll der Angeklagte die Geschädigte, mit der er aus einer früheren Beziehung ein gemeinsames kleines Kind hat, in übelster und nicht druckreifer sexistischer Art und Weise nicht nur beleidigt, sondern auch bedroht haben. Um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen, scheute er, so die Anklage, auch nicht davor zurück, Begrifflichkeiten wie zum Beispiel „Amoklauf“ und „Mörder“ zu verwenden, und schickte auch mal das Bild einer Schusswaffe. Letztendlich führte das rabiate Vorgehen des Angeklagten zu einer gerichtlich angeordneten Kontaktsperre.

Alle Anklagepunkte zugegeben

In einer ersten Stellungnahme des 52-Jährigen räumte dieser alle Anklagepunkte ohne „Wenn und Aber“ ein. Er machte seine damaligen Alkoholprobleme dafür verantwortlich und den Umstand, dass er aufgrund dessen sein Kind nicht sehen oder treffen konnte. Sein Verhalten tue ihm leid und er habe sich bei der Geschädigten entschuldigt. Dass er inzwischen sein Kind wieder sehen könne, sei ihm ganz wichtig.

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Das durch die Anklage gezeichnete Bild konnte der als Zeuge vernommene Polizeibeamte durchweg bestätigen. Der Beamte des Polizeireviers Hockenheim hatte die Aufgabe, bei dem Angeklagten eine sogenannte „Gefährderansprache“ durchzuführen, das heißt ihn auf die schwerwiegenden Folgen hinzuweisen, falls er sein aggressives Verhalten nicht unterlasse. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters Weimer nach dem gezeigten Verhalten des Angeklagten, schilderte der Beamte weiter, dass dieser bei der Kontaktaufnahme massive Beleidigungen in Richtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgestoßen habe und völlig uneinsichtig gewesen sei. „Er hat sich überhaupt nicht beruhigt“, so der Polizist.

Die Geschädigte machte in ihrer Aussage deutlich, dass der Angeklagte in der fraglichen Zeit ein erhebliches Alkoholproblem hatte. Durch den Alkohol sei er in seinem Wesen sehr verändert, insbesondere aggressiv gewesen. Dies war auch der Grund, dass sie den Umgang mit dem gemeinsamen Kind unterbunden habe.

Sie hatte Angst

Inzwischen hätten sie sich ausgesprochen und sie könne rückblickend ein gewisses Verständnis aufbringen, schließlich habe er sein Kind nicht sehen können. Auf Nachfrage des Vorsitzenden und dessen Zitaten aus dem polizeilichen Protokoll, bestätigte sie allerdings auch, durch das Verhalten des Angeklagten erheblich beeinträchtigt und mit den Nerven am Ende gewesen zu sein. Natürlich habe sie Angst gehabt.

In ihrem Plädoyer sah die Staatsanwältin die Anklage durch Geständnis und Zeugenaussagen bestätigt. Sie stellte positiv die Reue des Angeklagten und sein inzwischen erkennbares Bedauern heraus, während sie negativ seine Uneinsichtigkeit und Aggressivität, selbst beim polizeilichen Kontakt, ansprach. Sie forderte daher eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Richter Weimer verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3250 Euro. Für ihn war klar, dass sich die Vorfälle so zugetragen haben, wie es die Anklageschrift vortrug. Diese haben zu einer erheblichen Einschränkung in ihrer Lebensführung bei der Geschädigten geführt, auch wenn diese die Sache inzwischen weniger drastisch sehe.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe war aus seiner Sicht ausreichend, da der Angeklagte sich entschuldigt habe, regelmäßig Unterhalt zahle und sich von Alkohol abgewandt habe.

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