Schöffengericht

Kinderpornografische Fotos werden ehemaligem Brühler zum Verhängnis

Ein 30-Jähriger war wegen Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Schriften angeklagt. Er bedauere den Vorfall und hat eine Geldstrafe erhalten.

Von 
Volker Widdrat
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Ein Mann wurde werden Besitzes kinderpornografischer Schriften angeklagt. © Uli Deck

Schwetzingen. Ein 30-Jähriger war wegen Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Schriften angeklagt. Zum Schluss der Verhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Schwetzingen gab es aber nur eine Verurteilung wegen der Weitergabe eines Bildes mit kinderpornografischem Inhalt in Form der Drittbesitzverschaffung.

Der ehemalige Brühler hatte die Bilder von einem Bekannten per WhatsApp bekommen, zusammen mit zahlreichen Aufnahmen von Flugzeugen, die sogenannte Planespotter an den Landebahnen von Flughäfen anfertigen. Oberstaatsanwalt Frank Höhn listete in der Anklage etwa ein Dutzend Dateien auf, die sexuelle Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren zeigten. Auf einem Bild war ein junges Mädchen mit gespreizten Beinen zu sehen gewesen.

Angeklagter bedauere Umgang mit Kinderpornofotos

Verteidiger Steffen Lindberg räumte den Sachverhalt für seinen Mandanten ein. Der Mann, der wie sein Mandant dem Hobby Planespotting (Englisch für das Verfolgen von Bewegungen von Flugzeugen durch Fotografie oder Videoaufzeichnungen) nachgegangen sei, habe zu dem 30-Jährigen Kontakt aufgenommen und ihm unaufgefordert Fotos mit sexuellen Motiven auf das Smartphone geschickt. Sein Mandant habe den Kontakt leider nicht blockiert: „Der größte Fehler seines Lebens.“ So seien immer wieder weitere strafbare Bilddateien gekommen.

Eine der Aufnahmen hatte der Angeklagte an seine Lebensgefährtin weitergeleitet, um ihr zu zeigen, „was er wieder für einen Müll bekommen hat“. Der Angeklagte bedauere den unkritischen Umgang mit den Kinderpornofotos, erklärte der Verteidiger abschließend.

Auf Zeugen wurde weitgehend verzichtet. Nur ein Kriminalbeamter sagte aus. Der gesondert verfolgte Bekannte hatte in einer Drogeriemarkt-Filiale einige Bilder von Flugzeugen von einem Stick ausdrucken wollen, dabei hatten sich in einem Ordner auch kinderpornografische Dateien geöffnet. Eine Verkäuferin hatte daraufhin die Polizei benachrichtigt. Der Mann ist bereits verurteilt worden. So waren die Beamten dann auch auf den Brühler gestoßen. Bei der Wohnungsdurchsuchung habe der 30-Jährige angegeben, die eingegangenen Bilder bereits gelöscht zu haben. Das Gericht nahm die Lichtbilder in Augenschein. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Tatvorwurf des Besitzes von kinderpornografischen Schriften nicht weiter zu verfolgen, wurde stattgegeben.

Gesetzeslage neu überdenken

Der Gesetzgeber hatte im Juli 2021 den Straftatbestand des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften verschärft. Das Gesetz sieht seitdem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Nach „altem Recht“ wäre in diesem Verfahren eher an eine Geldstrafe zu denken gewesen, weil die vermeintlichen Taten über zwei Jahre zurückliegen. Für Oberstaatsanwalt Frank Höhn ging es nur noch um ein Bild. Der Angeklagte habe kein pädophiles Interesse gezeigt, das Foto aber dennoch weitergeleitet. Der Anklagevertreter forderte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie eine Geldauflage in Höhe eines Monatseinkommens des Beschuldigten.

Verteidiger Steffen Lindberg führte verfassungsrechtliche Bedenken ins Feld. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis die beschlossenen Strafverschärfungen im Bereich Kinderpornografie wieder zurückgenommen würden. Das Justizministerium sollte für eine Neufassung sorgen. Die Verbreitung und der Besitz kinderpornografischer Inhalte müsse wieder vom Verbrechen zum Vergehen zurückgestuft werden. Die Politik habe allerdings Bedenken und Angst vor einer politischen Diffamierung, eine „Entschärfung“ könne man der Bevölkerung wohl nicht „verkaufen“. Lindberg stellte keinen konkreten Antrag und wollte das Verfahren ausgesetzt sehen. Er bat das Gericht, von einer Entscheidung abzusehen.

Das Urteil lautete auf ein Jahr zur Bewährung. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und habe Reue gezeigt. Die Bilder seien von ihm unerwünscht gewesen, er habe den Kontakt aber auch nicht blockiert. „Das war ein Fehler und juristisch gesehen gesetzeswidrig“, führte die Vorsitzende Richterin Sarah Neuschl aus. Man gehe davon aus, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist, antwortete sie dem Verteidiger. Es gebe aber doch noch Änderungspotenzial. Der 30-Jährige muss 3400 Euro an das Jugendhilfswerk Wiesloch zahlen und die Kosten des Verfahrens tragen. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

Freier Autor Volker Widdrat ist freier Mitarbeiter.

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