Amtsgericht - Verbotener Gegenstand bei Verkehrskontrolle entdeckt / Richterin würdigt Geständnis

Schlagring sorgt für Geldstrafe

Von 
guefi
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Schwetzingen/Hockenheim. Wegen Besitzes und Führens eines Schlagrings musste sich ein 30-Jähriger aus Hockenheim vor dem Amtsgericht Schwetzingen verantworten. Polizeibeamte hatten ihn im März einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen und dabei den sogenannten „verbotenen Gegenstand“ im Fahrzeug gefunden.

Der Angeklagte zeigte sich vor Gericht einsichtig und räumte den Verstoß im vollen Umfang ein. Allerdings sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Er bat daher um Reduzierung des erlassenen Strafbefehls in Höhe von 1000 Euro. Die Ausführungen seines Mandanten ergänzte sein Rechtsanwalt dahingehend, dass die Familie des Angeklagten seit Januar mit Drohanrufen und Morddrohungen konfrontiert und sein Vater in diesem Zusammenhang bereits tätlich angegriffen worden sei. Entsprechend verzweifelt und verunsichert sei die Familie und habe sich bereits an die Polizei gewandt.

Blick ins Internet hätte genügt

Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sprach in seiner Schilderung von einer allgemeinen Verkehrskontrolle und deren Verlauf. So teilte er mit, dass er in der Mittelkonsole des Fahrzeugs zunächst ein großes Pfefferspray gesehen habe. Auf die Nachfrage nach weiteren Gegenständen zeigte sich der Angeklagte kooperativ und verwies auf den Besitz des Schlagringes. Allerdings erwähnte er bereits bei der Kontrolle, dass er die Waffe wegen der erhaltenen Morddrohungen in Besitz habe.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft brachte im Plädoyer zum Ausdruck, dass sich der Tatvorwurf in der Verhandlung bestätigt habe. Allerdings machte er deutlich, dass der Angeklagte ohne Weiteres Kenntnis über die Strafbarkeit des Besitzes eines Schlagringes erlangen hätte können. Bereits ein Blick ins Internet wäre hilfreich gewesen. Positiv sei das bisher straffreie Vorleben des Angeklagten. Ein Urteil in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 40 Euro hielt er für tat- und schuldangemessen.

Der Verteidiger stellte die große Kooperationsbereitschaft seines Mandanten und sein fehlendes Unrechtsbewusstsein heraus, auch wenn dies möglicherweise vermeidbar gewesen wäre. Mit dem zusätzlichen Blick auf die Angst in der Familie plädierte er auf eine Geldstrafe am unteren Rand und hielt eine Strafe zwischen zehn und 15 Tagessätzen für angemessen. Die Vorsitzende Richterin Schrade verurteilte den Angeklagten schließlich zu 20 Tagessätzen à 40 Euro. Sie würdigte sein Geständnis und seine große Kooperationsbereitschaft. Eindeutig war aber auch ihr Hinweis, dass der Irrtum über die Strafbarkeit klar hätte vermieden werden können.

„Ein Motiv entlastet nicht von der Strafbarkeit“, schloss die Richterin am Ende der Verhandlung mit Blick auf die Drohungen gegen die Familie. guefi

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