Amtsgericht

Tätowierer aus Hockenheim wegen fahrlässigen Waffenbesitzes verurteilt

Ein Mann aus Hockenheim stand in Schwetzingen wegen nicht korrekt gekennzeichneter Waffen vor Gericht – mit Blick auf die Verantwortung für ältere Modelle.

Von 
Noah Eschwey
Lesedauer: 
Wegen nicht gekennzeichneter Waffen musste sich ein Hockenheimer vor dem Amtsgericht Schwetzingen verantworten (Symbolbild). © picture alliance/dpa

Hockenheim/Schwetzingen. Vor dem Amtsgericht in Schwetzingen ist nun ein Tätowierer aus Hockenheim wegen doppeltem fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Der Mann muss 35 Tagessätze zu je 30 Euro zahlen.

In den Räumen des Angeklagten hatte ein Sondereinsatzkommando (SEK) bei einer Haus- und Studiodurchsuchung eine Softair-Pistole mit einer Geschossenergie von über 0,5 Joule ohne das erforderliche „F-im-Fünfeck“-Prüfzeichen sowie einen Elektroschocker ohne gesetzlich erforderliches Zulassungssiegel gefunden. Beide Gegenstände dürfen nach dem Waffengesetz nicht besessen werden, wenn sie diese Kennzeichen nicht tragen.

Hockenheimer Tätowierer soll Kunden bedroht haben

Zuvor soll der Selbstständige einen Kunden wegen angeblicher offener Rechnungen mit einem Revolver bedroht haben. Eine entsprechende Schusswaffe wurde bei der Aktion jedoch nicht gefunden. Auch die Nähe zu einem Rocker-Club, die ihm der vermeintlich Geschädigte bei der Polizei unterstellte, konnte am Ende nicht bewiesen werden.

In der Verhandlung – bereits der zweite Termin in dem Verfahren, nachdem der Angeklagte wegen Krankheit gefehlt und ein ärztliches Attest vorgelegt hatte – erklärte der Hockenheimer, die beiden Gegenstände bereits in den frühen 2000er-Jahren erworben zu haben. Damals habe er beide legal kaufen dürfen. Das Prüfzeichen der Softair-Pistole habe sich, so der Angeklagte, auf einem Teil befunden, das im Laufe der Jahre verloren gegangen sei. Eine Recherche des Richters bestätigte: „Die zugrundeliegenden Normen sind tatsächlich in den frühen 2010er-Jahren in Kraft getreten.“

Das Waffenrecht in Deutschland

  • Das Waffenrecht in Deutschland regelt den Erwerb , Besitz und Umgang mit Waffen und Munition. Für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich, die auf Antrag erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
  • Einige Waffen wie Schreckschuss -, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen oder bestimmte Druckluftwaffen (mit F-Zeichen) können ab 18 Jahren frei erworben werden.

Eine andere Softair-Pistole in Maschinengewehr-Optik stellte die Polizei zwar sicher, da sie aber durch Prüfsiegel gekennzeichnet war, durfte der Tätowierer die Waffe auch besitzen. Auf Nachfrage der Staatsanwältin erklärte er: „Die Pistolen hingen bei mir als Dekoration an der Wand. Und wenn ich Besuch bekomme, spielen wir damit. Es sind ja Spielzeuge.“

Richter folgt in der Einschätzung der Staatsanwaltschaft

Der Elektroschocker funktioniere gar nicht mehr, erzählte der Mann. Außerdem habe er zur Zeit des Erwerbs sogar eine Waffenbesitzkarte besessen, was die Aktenlage dann auch bestätigte. Vom Entzug dieser habe der Angeklagte keine Kenntnisse gehabt, zu diesem Zeitpunkt habe er im Ausland gelebt.

Da die Ermittlungen keine gegenteiligen Hinweise ergaben, sah der Richter nur noch den Tatbestand eines fahrlässigen Verstoßes erfüllt. Die Staatsanwältin verwies auf die Pflicht jedes Waffenbesitzers, sich regelmäßig über Rechtsänderungen zu informieren. Sie wies zudem darauf hin, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Ihr Strafantrag blieb angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage des Mannes moderat.

Der Verteidiger betonte, es handle sich um Spielzeugwaffen und der Elektroschocker sei nicht funktionsfähig gewesen. Ein eigenes Strafmaß nannte er nicht.

Der Richter folgte dieser Argumentation nicht vollständig und sprach den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen das Waffengesetz schuldig. „Wenn ein Gegenstand nachträglich verboten wird, liegt die Verantwortung, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, beim Besitzer selbst“, sage der Richter in seiner Urteilsbegründung.

Das Urteil ist rechtskräftig, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Volontariat Noah Eschwey ist Volontär in der Lokalredaktion der Schwetzinger Zeitung/Hockenheimer Tageszeitung.

Copyright © 2025 Schwetzinger Zeitung

VG WORT Zählmarke