Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Darauf weist die Notarkammer Pfalz hin. Die Voraussetzung: Der Vollmachtgeber muss noch geschäftsfähig sein.
Der Widerruf muss gegenüber der in dem Dokument genannten bevollmächtigten Person ausgesprochen werden. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, damit die Vollmacht nicht weiter verwendet werden kann. Gelingt es nicht, alle Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden.
Erklärung allein reicht nicht aus
Eine mündliche oder schriftliche Aufhebungserklärung an den beurkundenden Notar allein reicht nicht aus. Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da dadurch verhindert wird, dass der Bevollmächtigte sich vom Notar eine neue Ausfertigung der Vollmacht ausstellen lässt, so die Notarkammer.
Wurde die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, ist es ratsam, den Widerruf ebenfalls darin eintragen zu lassen. Das Register wird bei der Bundesnotarkammer geführt. Die Vorsorgeurkunden können dort auch verwahrt werden, damit sie im Notfall schnell gefunden werden. dpa
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