Bildung

Corona-Tests: Was machen die Schulen mit den Daten?

Die Landesregierung von Baden-Württemberg verlängert die Corona-Testung. Geimpfte und genesene Schüler sind davon ausgenommen – das muss allerdings abgefragt werden.

Von 
Janina Hardung
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Wer komplett geimpft ist, muss sich nicht mehr testen lassen – deshalb sammeln die Grundschulen gerade Gesundheitsdaten – das gefällt nicht allen Eltern. © dpa

Oftersheim. In den Grundschulen der Gemeinde werden Daten gesammelt. „Das ist mir alles zu viel. Was passiert mit diesen Daten? Wieso brauchen sie das alles? Und wie lange wollen die Schulen die denn dann behalten? Ich muss mein Kind schützen und das geht mir einfach zu weit“, erklärt die Mutter eines Schülers dieser Zeitung.

Aber auch das Sammeln dieser Daten wird von den Schulen mit dem Schutz der Kinder und Lehrkräfte vor dem Coronavirus gerechtfertigt. Die Corona-Verordnung wurde in den Schulen nämlich zum 14. Februar erneut geändert. In einem Schreiben informiert Ministerialdirektor Daniel Hager-Mann die Schulen über die wesentlichen Inhalte. Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Testungen an Schulen vorerst bis Ostern fortgesetzt werden. Dafür nimmt sie nach eigenen Angaben knapp 100 Millionen Euro in die Hand.

Grundsätzlich gilt: Die Schüler müssen drei Tests pro Woche (zwei bei PCR) vornehmen lassen, um Zutritt zur Schule zu haben. Geben die Schüler an, dass sie zu einer der Gruppen gehören, steht ihnen das Angebot einer zweimaligen freiwilligen Testung pro Woche zur Verfügung. So erklärt es das zuständige Ministerium. Für diesen Nachweis sei ein Beleg erforderlich (Impfnachweis oder Genesenennachweis), der der Schule vorzulegen ist. Wie genau das von den Schulen kontrolliert wird, steht ihnen offen.

Schreiben an die Eltern

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Von
Katja Bauroth , Vanessa Schwierz und Catharina Zelt
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Bei der Friedrich-Ebert-Schule haben die Eltern ein Schreiben bekommen. In diesem werden die Erziehungsberechtigten über die Testung informiert mit der Bitte, die Daten des Kindes – Name, Klasse – auszufüllen und anzukreuzen, ob das Kind vollständig geimpft (mit dem Datum der Zweitimpfung), dem Datum eines positiven PCR-Tests, falls das Kind bereits erkrankt war und der Angabe, ob sich der Schüler freiwillig testen lässt – oder dreimal wöchentlich getestet werden muss.

Die kommissarische Schulleiterin Ines Hieltscher von der Friedrich-Ebert-Schule erklärt: „Also bei uns in der Schule werden die Kinder durch geschultes Personal aus der Elternschaft drei Mal pro Woche getestet. Gibt es in der Klasse ein positives Testergebnis, dann muss sich die Klasse für fünf Schultage in die Kohorte begeben und die Kinder müssen täglich getestet werden. Auch das wird durch geschultes Personal von den Eltern vor Unterrichtsbeginn durchgeführt. Kinder, die nicht an der Testung in der Schule teilnehmen dürfen, müssen sich in diesem Fall in einem Testzentrum testen lassen. Eine Selbsttestung durch die Eltern genügt dann nicht mehr.“

Datenschutz sei dabei immer ein wichtiges Thema gewesen. „Wir sind durch Datenschutzbogen abgesichert, wenn wir eine Erhebung machen, dann werden diese Daten natürlich nicht weitergegeben. Diese sind nur für die Organisation vor Ort.“ Aktuell sei die Schule gerade dabei zu erfassen, welche Kinder noch dreimal wöchentlich getestet werden müssen. Dazu gibt es einen Fragebogen, den die Eltern ausfüllen sollen. Wer angibt, dass das Kind geimpft ist, müsse aber auch einen entsprechenden Nachweis zeigen. „Anders geht es nicht, wir brauchen ja die Sicherheit.“

Auch in der Theodor-Heuss-Schule gibt es ein solches Infoschreiben. Hier läuft die Kontrolle aber etwas anders ab. „Pro Klasse wird eine Liste geführt, wer von der Testung befreit ist – beziehungsweise sich nur noch freiwillig testen lässt. Wir brauchen dafür die Kopie des Impfausweises oder das digitale Zertifikat mit allen Daten. Dort steht dann auch, wie lange der Schutz hält“, sagt Rektorin Alexa Schäfer. Auch in dieser Grundschule werden die Gesundheitsdaten gesammelt und für den Überblick aufgelistet. „Wenn es einen Corona-Fall gibt, wird nicht mehr nur dreimal die Woche, sondern fünf Tage am Stück getestet. Das machen dann auch Mitarbeiter der Kurpfalzapotheke, um sicher zu gehen“, erklärt sie.

Das Sammeln der Daten ist im Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung beschrieben. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nämlich grundsätzlich untersagt – davon ausgenommen sind aber Fälle, in denen diese „erforderlich ist, damit die betroffene Person die ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist“.

Das sei in der Schulbildung der Fall. Die Nachweise werden nach Vorgabe des Ministeriums von der Schule lediglich geprüft und in Listen geführt – aber nicht kopiert. Die Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zum Erhebungszweck verarbeitet.

Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt. Ausgenommen hiervon ist das zuständige Gesundheitsamt auf explizite Nachfrage im Zusammenhang mit meldepflichtigen Infektionen.

Für wen ist es freiwillig?

Aber wer muss denn nun getestet werden – und für wen ist es freiwillig? Die Testpflicht in der Corona-Verordnung Schule wird an die im Infektionsfall geltende Regelung angepasst. Damit sind nun einheitlich alle „quarantänebefreiten“ Personen von der Testpflicht ausgenommen. Als „quarantänebefreit“ gelten Personen mit Auffrischungsimpfung und weitere, im Folgenden genannte Personengruppen.

Ausgenommene Gruppen: Nach derzeitigem Stand von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die zwei Impfungen und anschließend die Auffrischungsimpfung erhalten haben oder genesen sind und eine oder zwei Impfungen erhalten haben. Ausgenommen sind also sowohl Personen, die nach einer Genesung geimpft wurden, als auch Personen, die zunächst geimpft wurden und danach erkrankt und genesen sind.

Vorübergehende Ausnahme von der Testpflicht: Für die Dauer von 90 Tagen „quarantänebefreit“ sind Menschen, die zwei Impfungen haben – wobei die letzte Impfung mindestens 15 Tage zurückliegen muss. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der zweiten Impfung. Nur genesen gilt auch, wenn der PCR-Nachweis mindestens 28 Tage zurückliegt. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der Probeentnahme.

Testangebot auch für nicht testpflichtige Personen: Ein Testangebot wird nun auch das Personal sowie die Schüler erhalten, die von der Testpflicht ausgenommen sind. Diese Personen können sich freiwillig zweimal pro Woche mittels Schnelltest testen lassen. Nachdem der Ministerrat dieses freiwillige Testangebot beschlossen hat, können sich alle Personen mit Auffrischungsimpfung zweimal wöchentlich freiwillig testen lassen.

Teilnahme an PCR-Pooltests: Bei Personen, die frisch von Covid-19 genesen sind, können PCR-Pooltests noch eine Zeit lang falsch positiv ausfallen. Um die damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Klasse beziehungsweise Gruppe (Nachtestung und Betretungsverbot) zu vermeiden, darf an PCR-Pooltests frühestens 14 Tage nach dem Ende der Absonderung wieder teilgenommen werden. In der Zwischenzeit sind den frisch genesenen Personen stattdessen Schnelltests anzubieten.

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