Oftersheim. Der Gemeinde als Friedhofsträger obliegt gemäß Paragraf sieben des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof. Die Verkehrssicherheit umfasst unter anderem auch die Standsicherheit der Grabausstattungen, insbesondere der Grabsteine. Dies ist nicht allein Sache des Grabstätteninhabers. Dabei ist es unerheblich, ob äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. In der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist geregelt, dass Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen sind. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen.
Neben der Gemeinde als Friedhofsträger sind grundsätzlich die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten für den verkehrssicheren Zustand der Grabausstattung verantwortlich. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden oder Unfall haftbar, der etwa durch das Umstürzen eines lockeren Grabsteins verursacht wird.
In diesem Jahr wird ein Sachverständiger im Auftrag der Gemeinde die Prüfung ab Dienstag, 5. Juli, vornehmen und nicht verkehrssichere Grabmale mit einem Hinweisschild kennzeichnen, umlegen oder entfernen. Reparaturbedürftige Grabmale sind bis spätestens Mitte August wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen, teilt die Gemeinde mit. Eine Reparatur, die nicht fachgerecht gemäß den Bestimmungen oder durch Privatpersonen durchgeführt wird, ist nicht zulässig und gelangt als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige. Nach angemessener Frist findet eine Nachkontrolle statt. zg
URL dieses Artikels:
https://www.schwetzinger-zeitung.de/orte/oftersheim_artikel,-oftersheim-pruefung-der-grabsteine-_arid,1969465.html