Pandemie

Strengere Corona-Regeln in Baden-Württemberg verkündet

Von 
Kai Plösser
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© Nicolas Armer

Stuttgart. Das Land Baden-Württemberg hat am Freitag die Corona-Regeln angepasst. Die neuen Maßnahmen treten am Montag in Kraft, teilte das Land mit. Mit den neuen Maßnahmen gelten nun auch Obergrenzen bei Treffen unter Genesenen und Geimpften. So dürfen in der Alarmstufe II zwei künftig maximal 50 Personen in Innenräumen und maximal 200 Personen im Freien zusammenkommen. Nimmt eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts. Personen unter 18 Jahren bleiben dabei unberücksichtigt. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen ist in der Alarmstufe II ein Treffen nur noch mit den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Auch hier zählen unter 18-Jährige nicht dazu.

Daneben könne  an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- beziehungsweise Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als 10 Personen zusammenkommen. Der Rhein-Neckar-Kreis hatte die öffentlichen Plätze, an denen das Verbot von Alkoholausschank und -konsum sowie Feuerwerk zu Silvester gilt, bereits vergangene Woche festgelegt.

Mit der neuen Verordnung des Landes werden zudem Messen untersagt. Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen wird künftig ein negativer Antigen- oder PCR-Test-Nachweis benötigt. Dies gilt ebenfalls für ungeimpfte und nicht genesene Personen ab dem 1. Januar beim Gang in Kommunale Verwaltungen. Ausnahmen für diese Regelung seien vorgesehen.

Mit der neuen Verordnung setzt das Land einen Beschluss  der Bund-Länder-Runde um. Die Corona-Verordnung gelte zunächst bis zum 17. Januar 2022, werde aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst, kündigte das Land an.

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