VGH

Bordelle dürfen im Südwesten ab Montag wieder öffnen

Von 
Walter Serif
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Auch Bordelle dürfen wegen der niedrigen Inzidenz wieder öffnen. © dpa

Mannheim. Die Bordelle im Südwesten dürfen ab Montag wieder öffnen. Das teilte am Donnerstag der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim mit. Er gab damit dem Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte im Regierungsbezirk Karlsruhe statt. Der 1. Senat des Gerichts begründete seinen Beschluss damit, dass das Verbot inzwischen unverhältnismäßig sei, weil sich das Infektionsgeschehen wesentlich verbessert habe. Der massive Eingriff in die Berufsfreiheit wiege besonders schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel auch keine Ausnahmen zulasse.

In Baden-Württemberg ist – wie in anderen Bundesländern – der Betrieb von Prostitutionsstätten seit dem 2. November 2020 verboten. Grundlage dafür sind die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung. Auch in den Öffnungsstufen 1 bis 3, die für zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen Lockerungen ermöglichen, wenn die Infektionszahlen sinken, müssen die Bordelle geschlossen bleiben. Die Antragstellerin sieht in dem landesweiten pauschalen Betriebsverbot aber einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte.

Die Landesregierung trat dem Antrag zwar entgegen, deutete aber an, dass Prostitutionsstätten vorbehaltlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens mit einer Aufhebung des Betriebsverbots rechnen könnten. Demnach plant Stuttgart eine grundlegende Überarbeitung der Corona-Verordnung spätestens bis zum 28. Juni. Vorgesehen sei die weitere Einführung einer Öffnungsstufe, die den Lockdown für Bordelle beenden könne.

Doch so lange wollten die Mannheimer Richter nicht warten, weshalb sie den Passus in der aktuellen Corona-Verordnung, der das Betriebsverbot für die Prostitutionsstätten regelt, vorläufig außer Vollzug setzten. Der VGH hebt in seinem Beschluss darauf ab, dass sich das Infektionsgeschehen seit dem November-Lockdown erheblich verbessert hat. Natürlich darf der Staat nach Auffassung des 1. Senats weiter Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ergreifen. Aber ein Totalverbot geht zu weit.

Nicht verfassungskonform

Daran ändert laut Beschluss auch nichts, dass die Öffnung von Betrieben, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen können – etwa im Vergleich mit anderen körpernahen Dienstleistungen. Der Verordnungsgeber darf deshalb mit entsprechenden Maßnahmen reagieren – aber nur unterhalb der Schwelle zum Verbot. Die Mannheimer Richter nennen als Beispiel Vorgaben zur Aufstellung und zur Kontrolle von Hygienemaßnahmen. Der VGH kann sich auch eine – allerdings nicht näher erläuterte – Regelung vorstellen, die nach Infektionszahlen unterscheidet und gegebenenfalls mit Verschärfungen auf den Wiederanstieg von Ansteckungen reagiert. Ein undifferenziertes Totalverbot sei aber nicht mehr verfassungskonform.

Redaktion Reporter für Politik und Wirtschaft

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