Region. Fußball-EM im eigenen Land. Beim Sommermärchen 2006 zog es offiziellen Angaben zufolge ungefähr 900 000 Menschen auf die größte Fanmeile vor dem Brandenburger Tor in Berlin – anderen Schätzungen nach waren es sogar 1,5 Millionen. Was sicher ist: Fahnen werden dort nicht nur geschwenkt, sondern hängen auch wieder überall.
Die EM in Deutschland ist gerade gestartet. Fußballfans, die ihre Unterstützung für ihr Team mit einer Autofahne zeigen, müssen unter Umständen dafür gerade stehen, wenn die Fahne abbricht und eventuell an nachfolgenden Fahrzeugen Schäden verursacht. Die schon 2006 bei der WM aufgetretene „Fahnen-Problematik“ wurde damals von den Versicherungen unterschiedlich gehandhabt. Einige wiesen aufgrund der fehlenden TÜV-Zulassung eine Einstandspflicht ab, andere teilten mit, dass sie für Schäden durch abgebrochene Fahnen aufkämen. Arag-Experten empfahlen schon damals, auf jeden Fall bei höheren Geschwindigkeiten die Fahne aus Sicherheitsgründen abzumontieren.
Regeln für Fahnenmasten im Garten und auf Balkonen
Wie sieht es mit Flaggen und Fahnen im Garten, am Balkon oder an einer Hauswand aus? „Auf seinem eigenen Grund und Boden darf grundsätzlich jeder einen Fahnenmast aufstellen und daran Fahnen oder Flaggen hissen, sie also am Mast anbringen und hochziehen . . . Das ist erlaubt, auch wenn es dem Nachbarn vielleicht nicht gefällt“, erklärt Streitlotse auf seiner Homepage. Örtliche Behörden lägen fest, wie hoch die Masten sein dürften. „Der Mast muss einbetoniert oder auf andere Weise fest im Boden verankert werden, damit er auch bei Sturm nicht umfallen kann.“ Mieter sollten bei diesem Vorhaben allerdings nicht in die Bausubstanz eingreifen.
Die Verwendung der deutschen Bundesflagge ohne den Adler durch Bürger „ist vom Grundgesetz gewollt und grundrechtlich durch Artikel 2 und 5 geschützt“, informiert zudem das Bundesministerium des Inneren und für Heimat. „Deshalb steht jedermann die Führung der Bundesflagge frei – solange sie als staatliches Symbol nicht verunglimpft wird.“ Ob eine dauerhafte Beflaggung an Fassaden, in Fensterrahmen oder am Fahrzeug allerdings angezeigt sei, müsse im Einzelfall beurteilt werden.
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