Mannheim. Der juristische Streit um die jüngste Aufsichtsratswahl beim Walldorfer Softwarekonzern SAP ist noch nicht aus der Welt. Jetzt beschäftigt sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg damit. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim sei eine Beschwerde eingegangen, erklärte ein Sprecher auf Anfrage. Bis in den Mai liefen zunächst „Schriftsatzfristen zur Begründung der Beschwerde und zur entsprechenden Erwiderung“. Wann das Verfahren stattfindet, sei noch nicht absehbar (Az. 12 TaBV 3/25).
Arbeitsgericht Mannheim erkannte keine schwerwiegenden Verstöße
Das Arbeitsgericht hatte Anfang Februar mehrere Anträge, die Wahl für nichtig oder unwirksam zu erklären, zurückgewiesen (Az. 8 BV 7/24). Für eine erfolgreiche Anfechtung seien wesentliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Wahlrecht erforderlich, erklärte Ralf Büschler, Vizepräsident des Arbeitsgerichts, damals. Solche lägen nach Ansicht des Gerichts aber nicht vor.
Konkret geht es um die direkte Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat im März 2024. In den Anträgen vor dem Arbeitsgericht wurden Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren behauptet. Eingereicht wurden die Anträge von SAP-Beschäftigten, die teilweise Mitglieder des Betriebsrats sind. Im Mai 2024 hatte es erstmals einen Termin vor Gericht gegeben.
Für Aufregung sorgte etwa, dass ein Kandidat angeboten haben soll, man könne die Wahlumschläge bei ihm abgeben, und er überbringe sie dem Wahlbüro. Zudem soll SAP gegen das Neutralitätsgebot verstoßen haben, weil es einer Kandidatin ermöglicht worden sei, für Wahlwerbung auf einen größeren E-Mail-Verteiler zuzugreifen als andere Kandidatinnen und Kandidaten.
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