Neulußheim. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Schwetzingen verhandelte gegen einen 24-jährigen Neulußheimer, dem die Staatsanwaltschaft unter anderem Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften vorgeworfen hatte. Der Mann soll im Februar 2019 mehrere Bild- und Videodateien von seinem Handy in einen Whatsapp-Chat verbreitet haben.
Auf einem Foto soll ein etwa fünfjähriger Junge bei sexuellen Handlungen zu sehen sein. Ein Screen-shot soll einen etwa acht- bis zehnjährigen Jungen mit einem Esel zeigen. Bei den Angaben zu seiner Person hielt die Vorsitzende Richterin Sarah Neuschl dem Angeklagten einen Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe vor. Darin hatte der 24-Jährige, der eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, mitgeteilt, „mehr vom Leben haben zu wollen als nur Arbeit“. Er habe in der Vergangenheit aus seinen Fehlern gelernt.
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Sein Verteidiger Oliver Kollmann äußerte sich zur Sache. Die Taten lägen lange zurück. Sein Mandant habe die Video- und Bilddateien damals in die Chat-Gruppe weitergeleitet. Das Handy funktioniere längst nicht mehr. Der 24-Jährige war auch nicht überrascht gewesen, als die Polizei im November vergangenen Jahres bei ihm vorstellig geworden war. Es hatte vorher schon Verfahren gegen Freunde von ihm gegeben. Auch waren bei weiteren Beschuldigten bereits Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt worden.
Fall wird an das Jugendschöffengericht Mannheim weitergereicht: Frage des Strafrechts
Anklage, Verteidigung und Gericht erörterten, ob in diesem Fall das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei. Als Heranwachsender gilt, wer schon das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall kann das Gericht im Einzelfall beurteilen, ob der Täter noch nach den milderen Regeln des Jugendstrafrechts zu bestrafen ist. Für Oberstaatsanwalt Frank Höhn habe der Mann die Taten als Heranwachsender begangen, der Besitz von kinderpornographischen Schriften habe aber bis zum Erwachsenenalter fortgedauert. Das Verfahren gehöre eingestellt, so der Verteidiger.
Nach Paragraf 209 der Strafprozessordnung kann das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet halten, sodass es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vorlegen kann. Auch nach Beginn einer Hauptverhandlung. Das Verfahren wurde deshalb durch Beschluss an das Jugendschöffengericht Mannheim verwiesen.
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