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Große Sorgen um steigende Grundsteuer

Einspruch schon nach dem Bescheid über die Messbeträge einlegen, um gegen finale Erhebungen vorgehen zu können

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Die Grundsteuer beschäftigt viele Eigentümer. © dpa

Für viele Immobilieneigentümer brachte das Jahr 2022 unangenehme finanzielle Überraschungen, insbesondere in Bezug auf die Grundsteuer. Zahlreiche Kommunen haben im vergangenen Jahr ihre Grundsteuern angehoben. Das ergab eine Studie der renommierten Beratungsgesellschaft Ernst & Young. Sie markiert den stärksten Anstieg seit 2016 und wirft Fragen darüber auf, wie sich die Situation in den kommenden Jahren entwickeln wird, schreibt Haus & Grund in einer Pressemitteilung.

Und da steht bekanntlich bei der Grundsteuer ab 2025 eine gravierende Änderung an. Aktuell gehen immer mehr Grundsteuerbescheide bei den Immobilieneigentümern ein. „Wir bekommen täglich Rückfragen von unseren Mitgliedern, wie sie damit umgehen sollen“, konstatiert der Haus & Grund-Vorsitzende Wolfgang Reineke vom Ortsverband Schwetzingen-Hockenheim. Denn wie hoch die neue Grundsteuer ausfallen wird – das steht (noch) nicht drin.

Es handelt sich nämlich nicht um den Endbescheid, sondern um den „Grundsteuerwert“ und den „Grundsteuermessbetrag“. Dort ist zusammengefasst, was dem Finanzamt gemeldet wurde. Diesen Brief, so der Haus & Grund-Vorsitzende, sollte man keinesfalls ungelesen abheften, sondern gründlich überprüfen, ob alle gemeldeten Angaben auch stimmen, etwa Fläche, Baujahr oder der Bodenrichtwert. Jetzt besteht die Gelegenheit, Einspruch einzulegen. Und Steuerberater empfehlen, dass in jedem Fall zu tun, denn wenn man gegen den finalen Grundsteuerbescheid vorgehen will, muss man gegen diesen ersten Bescheid Einspruch einlegen. Wer den ersten Bescheid unwidersprochen lässt, verliert sein Recht, sich später gegen eine möglicherweise zu hohe Grundsteuer zu wehren.

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Und Achtung: Baden-Württemberg geht bei der Berechnung der Grundsteuer einen Sonderweg. Anders als in anderen Bundesländern zählen hier bei der Berechnung nur die reine Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert – ein Wert, der sich an der Wohngegend orientiert und von einem Gutachtergremium festgelegt wird.

Die Kommunen beginnen jetzt damit, ihre sogenannten Hebesätze festzulegen. Das ist der Faktor, der zusammen mit dem Grundstückswert die Steuerhöhe bestimmt.

Haus & Grund-Vorsitzender Reineke kennt die Fragen und auch die Befürchtung vieler Eigentümer: Wird die Grundsteuerreform von den Kommunen dazu genutzt, die gestiegenen Kosten wie etwa bei der Energie, den Gehältern oder der Unterbringung von Geflüchteten zu kompensieren? Ja, wie die Studie von Ernst & Young vermuten lässt. Denn ein Drittel der befragten Kommunen hat angegeben, die Hebesätze erhöhen zu wollen. Die chronische Unterfinanzierung, so die Argumentation, lasse ihnen keine andere Wahl, zumal ständig neue Pflichtaufgaben von Bund und Land durchgereicht würden – ohne die Zurverfügungstellung von entsprechenden finanziellen Mitteln.

Und auf noch eine Besonderheit in Baden-Württemberg weist Reineke hin: „Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen baden-württembergischen Grundsteuer und haben beim Finanzgericht Baden-Württemberg Musterklagen eingereicht. Es ist deshalb noch nicht klar, wie es weiter geht.“

Auch aus diesem Grund raten Experten mit Hinweis auf die mögliche Verfassungswidrigkeit Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen – und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids.

Wer gegen seinen Bescheid Einspruch einlegt, muss dafür nichts bezahlen. Sollten allerdings ein Steuerberaterbüro oder eine Anwaltskanzlei damit beauftragt werden, fallen je nach Fall entsprechenden Gebühren an.

Für den Fall, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die neue Grundsteuer für verfassungsgemäß hält und damit den Musterklagen nicht stattgibt, hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg bereits beantragt, dass Revision zugelassen wird. Der nächste Schritt wäre dann der Gang zum Bundesfinanzhof. Sollten die Richter ebenso wie die Klagenden an der Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Grundsteuergesetzes zweifeln, wird die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Wichtig: Der Einspruch gegen die Grundsteuer wegen verfassungsmäßiger Bedenken hat nach Angaben des baden-württembergischen Finanzministeriums keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Grundsteuer bezahlt werden muss, bis die Sache juristisch geklärt sei, erklärte eine Sprecherin. zg

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