Schwetzingen. Endlich entspannen sich auch im Verbreitungsgebiet unserer Zeitung die Corona-Zahlen etwas. Täglich gibt es in fast allen Städten und Gemeinden weniger Infizierte. Die Farbpalette der Grafik wird heller, Eppelheim blieb gestern Spitzenreiter mit 133 Infizierten, in Hockenheim sind es 131, in Schwetzingen 111 aktive Fälle – Tendenz fallend. Die niedrigsten Werte auf 100 000 Einwohner umgerechnet, weisen derzeit die Gemeinden Ketsch, Brühl und Plankstadt auf.
Verunsicherung herrscht nach wie vor in Sachen Zugangsregelung zur Gastronomie. Während es im Einzelhandel ja recht einfach ist, weil dort in allen lebenswichtigen Bereichen (Lebensmittel, Drogerieartikel, Apotheken) alle Menschen Zugang haben, die keine Symptome aufweisen und bei allen anderen Geschäften 2G (geimpft oder genesen) gilt, so ist die Regelung in der Gastronomie deutlich komplizierter.
Denn hier gilt in Baden-Württemberg eigentlich 2Gplus, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen, die wir hier nochmals auflisten wollen, damit einem Besuch in der Gaststätte am Wochenende nichts mehr im Weg steht. Die Wirte brauchen dringend jede Unterstützung, kämpfen sie doch mit drastischen Umsatzeinbußen durch den Wegfall von Weihnachtsfeiern und viele Einschränkungen. Da zählt sozusagen jetzt jedes Schnitzel und jedes Bier gegen eine zu befürchtende Pleitewelle.
Die Ausnahmen von 2Gplus
Wer geboostert ist, ist laut gültiger Landesverordnung ab dem Tag der Zusatzimpfung von der Testpflicht befreit. Er muss also nur seine Impfbescheinigung per Handy oder ausgedrucktem QR-Code vorzeigen.
Wer doppelt geimpft ist und einen Impfnachweis hat, der nicht länger als sechs Monate zurückliegt, braucht keinen Test machen.
Wer genesen ist und per Genesenennachweis vorzeigen kann, dass er nicht länger als sechs Monate genesen ist, braucht auch keinen Test machen. Liegt die Infektion länger zurück und der Genesene wurde in den letzten sechs Monaten einmal geimpft, braucht er auch keinen Test. Denn diese Personen dürfen sich noch nicht boostern lassen und haben meist viele Antikörper in sich.
Geimpfte, die trotzdem danach infiziert wurden (Impfdurchbruch), fallen auch in die Genesenregelung.
Personen, für die keine Empfehlung der Stiko zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel sind mit ärztlicher Bescheinigung ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen.
Wer nicht zu diesen Gruppen zählt und ins Restaurant oder in die Kneipe will, der muss geimpft oder genesen sein und er muss einen zusätzlichen Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist, bei PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.
In Baden-Württemberg ist auch ein Schnelltest vor Ort im Restaurant möglich, den der Wirt oder jemand vom Personal überwacht. Mit diesem Test hat der Gast unter 2G-Bedingungen dann die Möglichkeit, nur in diesem Restaurant zu essen und zu trinken. Einzelne Wirte stellen auch solche Tests gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung.
Das sind die jetzt gültigen Regeln. Das Sozialministerium des Landes hat angekündigt, am 20. Dezember eine neue Landesverordnung herauszugeben und dort die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz umzusetzen. Welche Ausnahmen dann gelten, wird man sehen müssen. Bis dahin können aber die meisten Personen ohne Test in die Gaststätte. Wichtig ist halt, dass man die Bescheinigungen möglichst per Handy dabeihat und per Ausweis seine Identität nachweisen kann.
Impfoffensive vor Weihnachten
Das Landratsamt startet über die Feiertage eine Impfoffensive, die sich an Personen richtet, die noch nicht geimpft sind. Zwischen Montag, 20. Dezember, und Montag, 27. Dezember, sind in den Impfstützpunkten Patrick-Henry-Village, Weinheim und Sinsheim Erstimpfungen ohne Termin möglich. Geimpft wird mit mRNA-Impfstoffen oder Johnson & Johnson. Es muss nur der Ausweis und falls vorhanden der Impfpass mitgebracht werden. Die Erstimpfungen finden zwischen 7 und 19.30 Uhr statt – an Heiligabend nur bis 14 Uhr. Bei den anderen Impfstützpunkten sind bis zum Jahresende viele Termine buchbar.
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