Amtsgericht

Angeblich Verkehrsunfall in Brühl verursacht: Paketbote freigesprochen

Ein Paketauslieferungsfahrer aus Hockenheim wurde vor dem Amtsgericht in Schwetzingen angeklagt, einen Verkehrsunfall verursacht und sich danach vom Unfallort entfernt zu haben. Warum der Paketbote freigesprochen wurde.

Von 
Heinz-Günther Fischer
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat einen 33-jährigen Paketauslieferungsfahrer angeklagt, in Brühl einen Unfall verursacht zu haben. © Freepik

Brühl/Schwetzingen. Im Zweifel für den Angeklagten – dieser elementare Grundsatz eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens kam Anfang der Woche beim Amtsgericht in Schwetzingen zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte einen 33-jährigen Paketauslieferungsfahrer aus Hockenheim angeklagt, im Frühjahr dieses Jahres in der Brühler Germaniastraße einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Anschließend sei er, ohne sich in irgendeiner Weise um den Schaden von über 2000 Euro zu kümmern, einfach davongefahren.

Ausführungen zum Geschehen machte schließlich der Verteidiger des Angeklagten. Dieser stellte zunächst klar, dass sein Mandant den Unfall nicht bemerkt habe. Ansonsten hätte er die Polizei verständigt. Dies habe er auch bei einem von ihm zwei bis drei Wochen zuvor verursachten Verkehrsunfall getan.

Paketbose habe Unfall in Brühl an unübersichtlicher Stelle verursacht

Wie der Verteidiger weiter schilderte, sei der Unfall an einer Stelle der Sackgasse passiert, die durch einen Bauzaun verengt war und an der sich gegenüber eine Tiefgarageneinfahrt befunden habe.

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Der durch das Gericht hinzugezogene Sachverständige beleuchtete anschließend durch seine sehr gezielten Fragen das Geschehen weiter. So wurden unter anderem Fragen nach den Motorgeräuschen des Dieselfahrzeugs, dem Baulärm der angrenzenden Baustelle oder den Geräuschen der Zuladung beziehungsweise Paketen gestellt.

Auch Fragen nach den Sichtverhältnissen wie Spiegel und Rückfahrkamera wurden erörtert. Daneben kam es zu Fragen zum Umfang der Auslieferungstätigkeit sowie zur stressigen Arbeit. Bereits hier zeichnete sich ab, dass es möglicherweise durch ungünstige Umstände zu Einschränkungen in der Wahrnehmung des Angeklagten gekommen sein könnte.

Lackspuren nach Unfall in Brühl sichtbar

Die Zeugenvernehmungen im Anschluss machten dann das Unfallgeschehen deutlich. Danach war der Angeklagte zunächst mit dem Heck des Fahrzeugs leicht gegen den Bauzaun gefahren, musste aber zum Wenden ein zweites Mal zurücksetzen und streifte dabei beim Vorwärtsfahren einen geparkten Pkw. Entsprechend waren an diesem später auch gelbe Lackspuren klar sichtbar.

Der Unfall selbst wurde durch zwei Zeugen wahrgenommen, darunter auch die Eigentümerin des Pkw. Beide waren durch die Unfallgeräusche auf das Geschehen aufmerksam geworden und konnten infolgedessen entsprechende Angaben zum Unfallverursacher machen.

Sachverständiger von entscheidender Bedeutung vor Gericht

Die Ausführungen des Sachverständigen waren schließlich bei der weiteren Einschätzung des Sachverhalts von entscheidender Bedeutung. So stellte er zunächst fest, dass das Fahrzeug neben plausiblen Unfallschäden noch etliche weitere Unfallspuren aufwies. Beim Blick auf die Bemerkbarkeit durch den Angeklagten beschrieb er jedoch ein überaus differenziertes Bild. Gerade die üblichen Wahrnehmungsmöglichkeiten – wie sehen, hören, spüren – sah er mehr oder weniger eingeschränkt.

So kam es beispielsweise beim Kontakt mit dem anderen Fahrzeug zu keiner nennenswerten Erschütterung, da er den geparkten Pkw lediglich streifte. Daneben sah er die Möglichkeiten einer optischen und akustischen Wahrnehmung des Unfalls als möglich und wahrscheinlich an.

Allerdings seien auch hier, durch die mangelnde Übersichtlichkeit des Fahrzeugs beziehungsweise der vergleichsweise reduzierten Unfallgeräusche im Fahrzeuginnenraum, diese möglicherweise durch den Fahrer nicht feststellbar gewesen.

Nach Abschluss seiner Ausführungen plädierten sowohl Anklagevertreter wie auch der Verteidiger auf Freispruch. Der Vorsitzende, Richter Stiehl, sprach den Angeklagten schließlich frei.

Vieles habe sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen. Beispielhaft nannte er dabei die geringe Kollision, die zweifelhafte Geräuschkulisse, Sichteinschränkungen oder andere Überlagerungen.

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