Brühl. Der Ausschuss für Technik und Umwelt hatte in seiner jüngsten Sitzung über einen Antrag auf Baugenehmigung und zwei Beschlussvorschläge zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entscheiden.
Das Brühler Gremium genehmigte einstimmig die Befreiung von den Vorschriften der Landesbauordnung beim Neubau einer Fertigdoppelgarage in der Adolf-Bensinger-Straße 1a. Die Bauherrin hatte das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines „Bau- und Straßenfluchten-Feststellungsplans“ vom März 1953. Nach der Landesbauordnung darf die Grenzbebauung bei Garagen entlang der einzelnen Nachbargrenzen neun Meter und insgesamt 15 Meter nicht überschreiten.
Mit der geplanten Doppelgarage von knapp zwölf Metern und der bereits vorhandenen Garage mit 9,80 Metern liegt mit 21,78 Metern an den Grundstücksgrenzen eine Überschreitung der Grenzbebauung vor. Eine neue Grundstückszufahrt entsteht nicht, da die alte Garage dort bereits abgerissen wurde. Autostellplätze auf den Grundstücken seien zur Entlastung des öffentlichen Parkraums zu begrüßen, hieß es im Beschlussvorschlag. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung passe sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein, meinte Bürgermeister-Stellvertreter Bernd Kieser, der die Sitzung leitete.
Der Ausschuss hatte keine Einwände gegen eine Befreiung vom Bebauungsplan bei der Errichtung eines Fahrradunterstands auf einem Flurstück in den Rohrwiesen. Die Bauherren hatten die nachträgliche Genehmigung beantragt. Das Gartenhaus steht hinter den beiden Stellplätzen im Bereich der laut dem Bebauungsplan nicht überbaubaren Fläche. Dem Antrag geht eine Anzeige eines Nachbarn für die ganzen Stellplatzgrundstücke voraus. Die Eigentümer selbst haben das Gartenhaus nicht erbaut, sondern nur beim Kauf des Grundstücks Rohrwiesen 5 miterworben. Die Reihenhausgrundstücke in den Rohrwiesen und an der Ketscher Straße haben alle einen sehr kleinen Garten. Die Wege dort sind Privatwege. Das bereits vor Jahren erbaute Gartenhaus wäre an dieser Stelle nicht zulässig.
Mobilitätswende als starkes Argument genutzt
„Es besteht keine Möglichkeit zum Abstellen der Fahrräder in der Wohnanlage. Aktuell sind keine Flächen für Fahrräder und Zubehör ausgewiesen. Die Mobilitätswende durch Nutzung und Umstieg auf das Fahrrad ist politisch und gesellschaftlich erwünscht und wird von uns unterstützt, indem wir unsere E-Bikes und andere Fahrräder für private und berufliche Zwecke nutzen“, hieß es dazu in der Begründung des Bauherrn. Und weiter: „Der restriktive Anschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen findet in der heutigen Zeit keine ausreichende Akzeptanz mehr und wird so auch nicht gelebt. Dies spiegelt sich auch in den Abwägungsergebnissen neuerer Bebauungspläne wider, die in der Regel oberirdische Nebenanlagen nicht mehr generell ausschließen.“
Auch ein weiterer Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und die nachträgliche Genehmigung eines Fahrradunterstands auf einem nebenan liegenden Grundstück in den Rohrwiesen wurde ohne Aussprache angenommen. Das Baugrundstück befindet sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ketscher Straße West Änderungsplan 1 und Erweiterungsplan“ aus dem Dezember 1996, wonach auch dieses bereits erbaute Gartenhaus an dieser Stelle nicht zulässig wäre.
„Auf dem Fahrradunterstand wird eine Solaranlage auf dem Dach installiert, um die Akkus der E-Bikes klimafreundlich aufzuladen und die Parkflächen bedarfsgerecht und regenerativ zu beleuchten“, begründete der Bauherr seinen Antrag. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Bebauungsplans seien die Erfordernisse nicht berücksichtigt worden.
Den Vorschlag der Verwaltung, auch diesen Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu befreien, weil „die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“, nahm der Ausschuss einstimmig an.
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