Pools in Brühl bereiten dem Rat oft Bauchschmerzen

Immer mehr Gartenbesitzer in Brühl möchten ihr Anwesen mit einem Swimmingpool bereichern. Doch dabei gibt es einige Vorgaben zu beachten.

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Ralf Strauch
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Davon träumt so mancher Gartenbesitzer in Brühl: Im heißen Sommer Abkühlung beim Sprung in der privaten Pool zu finden. Doch bei Planung und Bau müssen manche Rechtsvorschriften bedacht werden. © picture alliance/dpa

Brühl. Die ersten Sonnentage haben für Vorfreude auf die wärmere Jahreszeit gesorgt. Gleichwohl treibt so machem der Gedanke an die immer heißer werdenden Sommer gerade in der Kurpfalz schon jetzt die Schweißperlen auf die Stirn. Viele spielen da mit dem Gedanken, einen eigenen Pool zur Abkühlung im Garten zu installieren. Da gibt es einerseits die Becken, die nur den Sommer über aufgebaut werden, aber immer häufiger werden auch solche angedacht, die fest verbaut werden.

Genehmigungspflichtig ist ein Pool laut Baurechtsverordnung in Baden-Württemberg erst ab einem Wasservolumen von 100 Kubikmetern. Größere Schwimmbecken brauchen also immer eine Baugenehmigung, über die in Brühl dann im Technischen Ausschuss des Gemeinderates das Einvernehmen erteilt werden muss, bevor gebaut werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass kleinere Becken einfach überall aufgestellt oder eingegraben werden dürfen. Viele Gärten liegen im Bereich eines Bebauungsplans, der genaue Festsetzungen trifft, welche Teile des Grundstücks bebaut werden dürfen und welche nicht.

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Grundsätzlich muss ein Abstand von 2,50 Meter zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Davon lässt die Landesbauordnung allerdings auch Abweichungen zu. Es kann also sein, dass der Pool näher an die Grenze zum Nachbarn heranrücken und das eigentliche Baufenster überschritten werden kann. Das ist aber im Einzelfall zu prüfen, wenn seitens der Gemeinde das Einvernehmen zum Projekt beantragt wird. Und genau dann legen viele Ratsmitglieder die Stirn in Falten und geben die Zustimmung nur mit den in diesem Zusammenhang oft zitierten Bauchschmerzen.

Zu ihnen gehört beispielsweise Klaus Pietsch von den Freien Wählern, der sich für eine einheitliche Vorgabe über eine kommunale Poolsatzung mit stringenten Regelungen ausspricht. „Es ist schwer zu vermitteln, warum wir in einem Einzelfall negativ entscheiden, wenn wir bei ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit schon einmal zugestimmt haben“, meint er. Auch Hans Zelt (SPD) und Peter Frank (GLB) haben sich in jüngster Zeit für eine solche Richtlinie ausgesprochen. „Man sollte sich ganz grundsätzliche über private Pools Gedanken machen“, betonte Zelt im Herbst. Immerhin seien solche Becken im Garten, so sagte es der CDU-Gemeinderat Wolfram Gothe, in der Hufeisengemeinde mittlerweile in Mode gekommen. In den vergangenen Monaten kamen jedenfalls immer wieder diesbezügliche Anträge auf den Tisch des Rates.

Es spielen aber auch Umweltgründe in die Diskussion um Pools hinein. Im Zuge des Klimawandels käme es in den Sommermonaten auch in Deutschland häufiger zu Dürrephasen, hieß es in einer der vergangenen Ausschusssitzungen. Dabei sei es in der öffentlichen Diskussion schwierig, die Autowäsche zu verbieten, der Wasserverbrauch der Pools aber nicht zu berücksichtigen, erkannten Zelt und Frank ein Dilemma. Allerdings erklärte Bürgermeister Dr. Ralf Göck sofort, dass man eine solche Maßnahme in Brühl noch nicht habe ergreifen müssen. In Brühl beziehungsweise der gesamten Region könne man auf einen gut gespeisten Grundwasserhorizont stolz sein.

Gleichwohl wird die angesprochene Poolverordnung wohl auf den Weg gebracht werden. In den gemeindeeigenen Kleingärten sieht die Sache übrigens anders aus. Dort gibt es eine klare Regelung: So sind laut der jeweils gültigen Pachtverträge Pools grundsätzlich untersagt. Nur die Becken, die schon vor der vertraglichen Vereinbarung installiert wurden, genießen einen gewissen Bestandsschutz.

Doch sollte man sich jetzt in den Hausgärten nicht Hals über Kopf seinen Pool errichten, bevor die Verordnung auf den Weg gebracht wird. Sollte ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben nämlich ohne Zustimmung der Behörden durchgeführt werden, so müssen die Eigentümer mit Geldbußen, Unterbrechung der Arbeit und schlimmstenfalls dem Abriss der Anlage rechnen.

Ein klassisches Planschbecken für Kinder ist hingegen vollkommen problemlos – so lange man es nicht auf dem Balkon einrichtet. Denn da könnte es Probleme mit der Statik geben.

Redaktion

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