Schöffengericht

48-jähriger Hockenheimer wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte verurteilt

Das Schöffengericht Schwetzingen hat einen Hockenheimer wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte verurteilt. Die Haftstrafe fiel relativ gering aus, da sich der Angeklagte geständig und einsichtig gezeigt hatte.

Von 
Heinz-Günther Fischer
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Ein Hockenheimer ist wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte verurteilt worden. (Symbolbild) © Volker Hartmann

Hockenheim. Wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte wurde in dieser Woche vor dem Schöffengericht in Schwetzingen gegen einen 48-jährigen Mann aus Hockenheim verhandelt. Die Ermittlungsbehörden hatten im Frühjahr 2022 erfahren, dass sich der Angeklagte im Besitz von kinderpornografischen Dateien befinden soll und hatten daraufhin einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Das Ergebnis der Durchsuchung war erschreckend: Auf dem Laptop und auf dem Handy des Angeklagten spiegelte sich die Verlesung der Anklage wider. So wurde auf den elektronischen Datenträgern eine Vielzahl von Dateien und Bildern mit eindeutigen kinderpornografischen Inhalten gefunden.

Dabei handelte es sich um sexuelle Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren, aber auch um Filme und Bilder, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen.

Hockenheimer Angeklagter beginnt freiwillig Therapie

Der Verteidiger des Angeklagten verlas im Namen seines Mandanten ein vollumfängliches Geständnis. Er führte aus, dass das Strafverfahren den Angeklagten sehr stark beeindruckt habe und er sich für sein Tun schäme. Großen Raum nahm dann die Verlesung eines psychologischen Gutachtens ein. Dieses beleuchtete das Leben des Angeklagten in seinen verschiedenen Facetten, Höhen und Tiefen. Es benannte aber auch seine Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich.

Danach richtete der Verteidiger besonderes Augenmerk auf die Therapieinitiative seines Mandanten, ohne die das Gutachten nicht möglich gewesen wäre. Er führte aus, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb früh mit einer Therapie begonnen habe und diese sehr nachdrücklich verfolge. Inzwischen habe er große Fortschritte erzielt, wie vom Therapeuten bestätigt. Dennoch solle diese Maßnahme noch einige Zeit beibehalten werden.

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Der als Zeuge vernommene Kripobeamte schilderte insbesondere die Situation während der Durchsuchung. Man habe den Angeklagten alleine zu Hause angetroffen, wobei sich dieser sehr kooperativ gezeigt habe. Er beschrieb die aufgefundenen Datenträger und deren großen Umfang. Schließlich sei der Angeklagte von Beginn an geständig gewesen und habe Sachverhalte eingeräumt, auf die man im Verlauf der weiteren Ermittlungen nach Sachlage wohl gar nicht gestoßen wäre.

Plädoyer im Gerichtsverfahren: Freiheitsstrafe mit Bewährung gefordert

In ihrem Plädoyer sah die Staatsanwältin die Anklage vollumfänglich bestätigt. Sie hielt dem Angeklagten zugute, dass er nicht vorbestraft sei und kooperiert habe. Allerdings stellte sie auch fest, dass bei ihm umfangreiches belastendes Beweismaterial gefunden wurde. Nach Abwägung von Für und Wider plädierte sie auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Strafe könne noch zur Bewährung ausgesetzt werden, wobei sie die Dauer der Bewährung auf drei Jahre ansetzte. Daneben müsse die Therapie fortgesetzt werden und eine Geldauflage in Höhe von 1500 Euro sei ebenfalls zu leisten. Der Verteidiger sah sich nach eigenem Bekunden „fast auf einer Linie mit dem Antrag der Staatsanwalt“ und fügte hinzu, dass dies eher selten vorkomme. Mit Blick auf die umfangreiche Kooperation seines Mandanten und dessen Anstrengungen hinsichtlich der Therapie habe dieser schon große Vorleistungen erbracht, sodass ihm eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, sowie die Dauer der Bewährungszeit von zwei Jahren angemessen erscheine, so der Verteidiger.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten schließlich wie von der Staatsanwältin gefordert zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Bewährungszeit wurde aber wie vom Verteidiger gewünscht auf nur zwei Jahre festgelegt. Hinzu kommt eine Geldauflage in Höhe von 1500 Euro und natürlich die Auflage, die Verhaltenstherapie fortzusetzen.

In ihrer Urteilsbegründung schloss sich die Vorsitzende Richterin Neuschl den vorgebrachten Argumenten an, stellte jedoch auch fest, dass sich der Angeklagte glaubhaft für sein Tun schäme. Rückfallgefahren könne sie nicht erkennen.

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