Lagerung

Parkplatz P2: Stadt Hockenheim äußert sich zum Abtransport der E-Autos

Wie nun bekannt wird, veranlasst die Hockenheim-Ring GmbH den E-Auto-Abtransport vom Parkplatz P2 nach einer Überprüfung durch die städtische Baurechtsbehörde.

Von 
Matthias Mühleisen
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Nicht von der aktuellen Genehmigung abgedeckt: Die Lagernutzung des Parkplatzes P 2 am Nordring wie hier im Oktober 2023 weicht von der zulässigen Parknutzung ab, daher hat die städtische Baurechtsbehörde eine formelle Bauvoranfrage der Hockenheim-Ring GmbH negativ beschieden. Darauf veranlasste diese die Räumung. © Lenhardt

Hockenheim. Anlass für die Räumung des Parkplatzes P 2 am Nordring war ein negativer Bauvorbescheid der städtischen Baurechtsbehörde über die Lagernutzung für E-Autos. Mit dessen Bestandskraft habe die Hockenheim-Ring GmbH den Abtransport der vorübergehend abgestellten Fahrzeuge veranlasst. Eine formelle Anordnung seitens der Verwaltung habe es nicht gegeben. Das hat die städtische Pressestelle auf Anfrage unserer Zeitung mitgeteilt.

Viele Leser hatten sich gefragt, wessen Entscheidung für die Aufgabe der für die Ring GmbH sehr lukrative Nutzung des 14 Hektar großen Areals verantwortlich war, nachdem die Stadt mitgeteilt hatte, die Räumung sei nicht ihre Entscheidung gewesen. Anfragen der Redaktion bei Regierungspräsidium Karlsruhe und Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ergaben, dass beide Behörden sich nicht als zuständig erachten.

Lager- oder Parknutzung? Tausende Elektroautos auf Hockenheimer Parkplatz P2

Der Stadtverwaltung und der Hockenheim-Ring GmbH sei zunächst nicht bewusst gewesen, dass es sich beim Abstellen mehrerer Tausend Elektroautos auf dem Parkplatz P 2 um eine Lagernutzung und nicht um eine dort zulässige Parknutzung handelt, die vom genehmigten baurechtlichen Stand abgedeckt wäre, heißt es in der Stellungnahme der Stadt.

Da bei der Stadtverwaltung Beschwerden und Anfragen aus der Bevölkerung über die Zulässigkeit der Nutzung eingegangen seien, sei die Baurechtsbehörde mit einer Überprüfung des Sachverhalts betraut worden. Sie kam zum Ergebnis, „dass die aktuell genehmigte Nutzung von der vorgenommenen Lagernutzung abweicht“, informiert die Stadt.

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Um mögliche künftige Nutzungsformen zu erproben, habe die Stadtverwaltung die erneute Lagernutzung, die im Herbst 2023 aufgenommen wurde, zunächst zugelassen. „Hierbei sollte die Möglichkeit zur Vereinbarkeit der Lagernutzug mit der angrenzenden Wohnnutzung beobachtet und beurteilt werden“, teilt die Stadt weiter mit. Es sollte dabei geprüft werden, welche Maßnahmen zur Vereinbarkeit einer möglichen Lagernutzung mit nachbarlichen Belangen notwendig sind oder welche Flächen auf dem Areal für eine Lagernutzung infrage kommen.

Die Hockenheim-Ring GmbH hat eine Bauvoranfrage eingereicht

Parallel dazu habe die Hockenheim-Ring GmbH eine formelle Bauvoranfrage eingereicht, um die baurechtliche Beurteilung der Nutzung prüfen zu lassen. Bei der Bauvoranfrage wurden, wie für ein solches Verfahren üblich, Stellungnahmen unter anderem der Stadtplanung und des Amts für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eingeholt.

Die Baurechtsbehörde habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Nutzung zu Erprobungszwecken während des Antragsverfahrens zugelassen, um die verschiedenen Interessen bei der Bauleitplanung abzuwägen und beurteilen zu können. Im Ergebnis der Antragsprüfung des Bauvorbescheids sei festzustellen gewesen, dass die Lagernutzung formellem Baurecht widerspricht und die beabsichtigte Nutzung zunächst der Schaffung bauplanungsrechtlicher Voraussetzungen im Rahmen der Bauleitplanung bedarf.

Bedenken der Naturschutzbehörde: Beeinträchtigung von Hockenheimer Landschaft

Dies decke sich mit der Stellungnahme der Naturschutzbehörde des Landratsamts. Die Stadt schreibt: „Von dort wurden erhebliche Bedenken geäußert und unter anderem mitgeteilt, dass der Verursacher eines Eingriffs in das Landschaftsbild verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu unterlassen und unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen wieder auszugleichen oder zu ersetzen.“ Eine Realisierung im Rahmen der Bauleitplanung werde jedoch als möglich erachtet. Der Bauvorbescheid sei daraufhin negativ beschieden worden.

Eine „Eilentscheidung über die Nutzung“ sei mit der Bauvoranfrage nicht getroffen worden, da selbst ein positiver Bauvorbescheid alleine noch nicht zur dauerhaften Nutzungsaufnahme berechtigt hätte, ergänzt die Stadt in ihrer Antwort.

Redaktion Redakteur im Bereich Hockenheim und Umland sowie Speyer

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