Schwetzingen. Der 55-jährige Schwetzinger, der am späten Abend des 30. März dieses Jahres in der Mannheimer Straße auf einen 38-Jährigen mit einem Hammer eingeschlagen hat (wir berichteten), muss ins Gefängnis. Die Strafkammer des Landgerichts Mannheim verurteilte den gebürtigen Albaner am Donnerstag zu drei Jahren und sechs Monaten Haft wegen gefährlicher Körperverletzung. Den Tatvorwurf des versuchten Totschlags ließ das Schwurgericht unter dem Vorsitzenden Richter Gerd Rackwitz fallen.
Der in zweiter Ehe verheiratete Vater einer dreijährigen Tochter hatte einem Freund geholfen, bei dem 38-Jährigen dessen Spielschulden einzutreiben. Dabei hatte er gemeinsam mit dem noch flüchtigen Mittäter dem Geschädigten mindestens fünfmal mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Das Opfer hatte blutende Platzwunden, Hämatome und eine Gehirnerschütterung davongetragen.
Während der Auseinandersetzung hatte sich der Neffe des 38-Jährigen eingemischt und mit einer Krücke auf die Täter eingeprügelt. Die beiden Männer waren daraufhin vom Tatort geflüchtet. Staatsanwalt Lang hatte vier Jahre und zwei Monate gefordert. Der Angeklagte habe dem 38-Jährigen, der nur mit einer verbalen Auseinandersetzung gerechnet habe, „eine Abreibung verpassen wollen“. Den Hammer habe er wie sein Mittäter dabei hinter dem Rücken verborgen.
Bei der Attacke habe er billigend in Kauf genommen, dem 38-Jährigen schwerste Verletzungen zuzufügen. Schläge gegen den Kopf könnten zu Hirnschädigungen führen und seien generell lebensgefährdend, so der Anklagevertreter. Es sei keine Spontantat gewesen, sondern ein gezielter Angriff. Es sei an dem Abend auch klar gewesen, dass es bei dem Aufeinandertreffen „zu einem unschönen Konflikt kommen würde“. Zugunsten des 55-Jährigen spräche eine vorab geleistete Schmerzensgeldzahlung über 5000 Euro und eine Entschuldigung an das Opfer, zulasten gingen aber „das planvolle und durchdachte Vorgehen“ sowie „die massive Gewaltanwendung mit einem gefährlichen Gegenstand“.
Schwetzinger schlägt unvermittelt mit Hammer auf Opfer ein
Die meisten Zeugenaussagen seien plausibel und nachvollziehbar gewesen. Der Angeklagte habe vorher mit dem Geschädigten keinen Streit gehabt, sondern „unvermittelt mit einem hohen Maß an krimineller Energie und Skrupellosigkeit zugeschlagen“. Nebenkläger-Vertreter Dr. Bohn verzichtete auf einen Schlussvortrag. Die zivilrechtliche Wiedergutmachung für den Geschädigten sei erfolgt, dem Angeklagten sollten noch die Verfahrenskosten und die Auslagen der Nebenklage auferlegt werden.
Verteidigerin Andrea Combé ging von einem anderen Sachverhalt aus. Der gesondert verfolgte Mittäter habe das Opfer bedroht. Wer die Schläge gegen den Kopf geführt habe, sei nicht abschließend geklärt worden. Ein direkter Tötungsvorsatz sei auszuschließen. Die beiden Männer seien nicht in die Mannheimer Straße gefahren, um den 38-Jährigen umzubringen. Es gebe keinen eindeutigen Hinweis auf eine Tötungsabsicht. Der 55-Jährige sei deshalb nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Mit seinem Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren habe er Verantwortung übernommen und Reue gezeigt. Eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren sei ausreichend.
„Es nagt an ihm, das merkt man“, sagte Verteidiger Alexander Klein. Einige Zeugen hätten nicht richtig ausgesagt und sich in erhebliche Widersprüche verstrickt. Zu den Details der Hammerattacke kursierten unterschiedliche Versionen. Es habe auch keine Tatplanung gegeben. Die Situation sei aufgeheizt gewesen, man habe sich bei dem Treffen gegenseitig provoziert. Die „bloße“ gefährliche Körperverletzung sei angemessen zu ahnden, allerdings höchstens mit einer Bewährungsstrafe. Der 55-Jährige sei bei der Tat nicht die treibende Kraft gewesen, sondern „nur Gehilfe“.
In seinem letzten Wort sprach der Angeklagte vom „schlimmsten Tag in meinem Leben, ich bereue, es tut mir sehr leid“. Der Beschuldigte müsse wegen fortbestehender Fluchtgefahr ins Gefängnis, erklärte der Vorsitzende. Der Geschädigte habe gelegentlich im Bistro „Rossini“ in der Lindenstraße verkehrt, das von der Ehefrau des Angeklagten betrieben wird. Dort habe er sich von dem flüchtigen Mittäter Geld geliehen. Das Gericht habe allerdings Zweifel, dass es sich nur um einen geringen Betrag von etwa 100 Euro gehandelt habe. Der Vorsitzende ging auf das „dynamische Tatgeschehen“ ein. Beide Männer hätten ein gefährliches Werkzeug eingesetzt: „Die Hämmer wurden nicht nur spazieren geführt.“ Das Opfer habe zum Glück keine schlimmen Schäden davongetragen. Man habe zwar eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten vorgenommen, die gefährliche Körperverletzung bleibe aber eine „gravierende Straftat“. Eine Bewährungsstrafe sei deshalb nicht in Frage gekommen. Bei einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags wäre noch ein ganz anderer Strafrahmen möglich gewesen, so der Vorsitzende.
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