Schwetzingen / Brühl / Mannheim. Große Einigkeit bei Gericht ist ein seltenes Ereignis. So aber geschehen in dieser Woche vor dem Schöffengericht in Schwetzingen, als alle Verfahrensbeteiligte die Anklage offensichtlich übereinstimmend bewerteten.
Was war passiert? Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte eine 68-Jährigen aus der Quadratestadt angeklagt, vor etwa zwei Jahren mehrere kinderpornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und damit besessen zu haben.
Schwierige Beweislage bei Kinderpornografie-Anklage in Schwetzingen
Was die Sache zunächst verkomplizierte war der Umstand, dass das Geschehen nicht in dessen häuslichen Umfeld im Mannheim stattfand, sondern im Keller seiner Exfrau in Brühl. Dort hatte die Kriminalpolizei nach dem Hinweis eines Providers nämlich zuerst alles durchsucht - verbunden allerdings mit dem Nachteil, dass in diesen Kellerraum noch weitere Personen Zugang hatten, wie die Exfrau und deren neuer Partner. Damit war aber eine zuverlässige Zuordnung der Täterschaft nicht ohne Weiteres möglich.
Schließlich konnten auf den dort vorgefundenen beiden Laptops über 180 kinder- und über 40 jugendpornografische Dateien gefunden werden. Wie der ermittlungsführende Kripobeamte berichtete, konnten davon lediglich vier eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden. Grund dafür war, dass sich dessen Exfrau und ihr Partner zum Zeitpunkt des Zugriffs auf diese Inhalte in Urlaub auf Mallorca befanden und damit einzig und allein für den Angeklagte eine Zugriffsmöglichkeit bestand.
Diese Fälle waren auch Gegenstand der Anklage und der Angeklagte dahingehend auch geständig. Auf eine Berücksichtigung der restlichen Fälle verzichtete die Staatsanwaltschaft, da deren Verfolgung aufgrund einer zuverlässigen Beweisführung nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Anklage in allen Punkten bestätigt: Geständnis erleichtert Urteilsfindung bei Gericht
In ihrem Plädoyer sah die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage in allen Punkten bestätigt. Positiv hob sie dabei insbesondere hervor, dass der Angeklagte die Vorwürfe eingeräumt und nicht die gemeinsame Kellerbenutzung als Ausrede genutzt hätte. Darüber hinaus sei er nicht vorbestraft.
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Als schuld- und tatangemessen hielt sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für ausreichend. Zudem sollte das Urteil mit einer Geldauflage in Höhe von 600 Euro und der Verpflichtung zu Beratungsgesprächen verbunden sein. Die Freiheitsstrafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Verteidigerin schloss sich den Ausführungen der Staatsanwältin an, die sie wörtlich als „ausgewogen“ bezeichnete. Auf deren Wiederholung in ihrem Plädoyer verzichtete sie daher. Hinsichtlich einer Geldauflage bat sie um eine Ratenzahlung für ihren Mandanten. In seinem letzten Wort brachte der Angeklagte sein Bedauern zum Ausdruck. Er sprach glaubhaft von einem großen Fehler und bereue sein Handeln.
Einmütiges Urteil und Bewährungsstrafe im Kinderpornografie-Fall
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten - wie kaum anders zu erwarten - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesprochen, deren Dauer wurde auf einen Zeitraum von drei Jahre festgelegt. Weiterhin erließ das Gericht eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro sowie die Verpflichtung an Beratungsterminen teilzunehmen.
Wie die Vorsitzende des Schöffengerichts, Neuschl, in ihrer Urteilsbegründung ausführte, hielt sie dem Angeklagten insbesondere zugute, dass er im Zuge der Ermittlungen kooperiert und nicht die Verantwortung auf andere geschoben habe.
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