Schwetzingen. Diese Verhandlung vor dem Amtsgericht in Schwetzingen lässt an Deutlichkeit nichts offen. Dem 45-jährigen Angeklagten aus dem Raum Kaiserslautern war vorgeworfen worden, im Februar in einem Schwetzinger Baumarkt diverse elektrische Arbeitsgeräte im Gesamtwert von knapp 500 Euro entwendet zu haben. Zur Tatausführung hatte er ein Cuttermesser eingesteckt, um die Verpackungen besser öffnen und damit das Diebesgut leichter entnehmen zu können. Daneben führte er auch noch eine kleinere Menge einer amphetaminhaltigen Substanz mit.
In einer Erklärung des Verteidigers räumte dieser im Namen seines Mandanten die Anklagepunkte ein. Gleichzeitig machte er jedoch deutlich, dass sein Mandant zu keiner Zeit die Absicht hatte, das Messer einzusetzen oder damit gar jemanden zu verletzen. Es sei vielmehr eine Verzweiflungstat gewesen. Derzeit sei der Angeklagte arbeitslos, lebe vom Bürgergeld und wolle sich selbstständig machen. Er befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer finanziellen Notlage. Die Werkzeuge hätte er zum Aufbau seiner Selbstständigkeit benötigt.
Urteil gegen 45-Jährigen in Schwetzingen: Wohldurchdachte Planung
Wie in dem vom Vorsitzenden Richter Weimer verlesenen Protokollen deutlich wurde, gingen der Tat des Angeklagten offensichtlich einige wohldurchdachte Planungen voraus. Nach dem Aussuchen des Diebesguts hatte er einen schlecht einsehbaren Bereich des Marktes aufgesucht, dort mit dem Messer die Kartons geöffnet und die Werkzeuge entnommen. Anschließend verstaute er diese an verschiedenen Bereichen seines Körpers und brachte die leeren Verpackungen wieder zurück. Teile seines Tuns konnten allerdings von Überwachungskameras eingefangen werden, sodass der Angeklagte vom Personal am Ausgang festgenommen werden konnte.
Aus den aufgelisteten Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister trug der Vorsitzende nicht nur eine beachtliche Liste an unterschiedlichen Delikten vor, vielmehr befand sich darunter auch die Verurteilung wegen einer einschlägigen Tat, die zu einer Haftstrafe geführt hatte.
Urteil gegen 45-Jährigen in Schwetzingen: Nicht minder schwer
In ihrem Plädoyer wies die Vertreterin der Anklage zunächst darauf hin, dass sich die Anklage vollumfänglich bestätigt habe. Neben dem positiven Aspekt des Geständnisses durch den Angeklagten stellte sie jedoch auch sein erhebliches Vorstrafenregister und seine einschlägige Verurteilung heraus. Einem sogenannten „minder schweren Fall“, wie vom Verteidiger zwischenzeitlich angesprochen, erteilte sie eine klare Absage. Sie forderte daher eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten. Wobei sie eine Aussetzung zur Bewährung „gerade noch“ für möglich hielt.
Der Verteidiger plädierte auf das Vorliegen eines „minder schweren Falls“ und damit auf eine erheblich niedrigere Strafandrohung. Er meinte, dass sein Mandant nicht der Typ „Berufsverbrecher“ sei, auch wenn sich sein Registerauszug „nicht besonders schön“ anhöre. Er hielt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung für angemessen.
Richter Weimer verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgelegt. Zudem erhielt er eine Arbeitsauflage von 100 Stunden.
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