Videoversand wird zum Verhängnis

Wegen Kinderpornografie: Mann aus Brühl verurteilt

Der Versand eines Videos, das ein Kind bei einer sexuellen Handlung zeigt, wurde einem Mann aus Brühl zum Verhängnis. Das Schöffengericht in Schwetzingen verurteilte ihn.

Von 
Heinz-Günter Fischer
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Das Gericht geht strikt beim Thema Kinderpornografie vor. © Symbolbild: dpa

Schwetzingen/Brühl. Welche Konsequenzen selbst ein vermeintlich geringer Umgang mit kinderpornografischem Material nach sich zieht, zeigte sich beim Schöffengericht in Schwetzingen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte einen 35-jährigen Mann aus Brühl wegen des Besitzes und des Versendens einer kinderpornografischen Datei angeklagt. Der Angeklagte hatte das Video im Sommer des vergangenen Jahres von einem Landsmann aus Syrien erhalten und einem in Eppelheim wohnhaften Bekannten zugeschickt. Dafür wurde er nun vom Schöffengericht zu einer einjährigen Freiheitsstrafe bei einer zweijährigen Bewährungszeit verurteilt. Daneben hat er 2000 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen.

Kinderpornografie: Hinweise aus den USA

Eine in den USA ansässige Einrichtung hatte die Transaktionen des Angeklagten bemerkt und über das Bundeskriminalamt (BKA) die deutschen Behörden unterrichtet. Die Verbreitung sei dabei über Instagram erfolgt.

Der Angeklagte war 2015 aus Syrien geflüchtet und zunächst in Bulgarien aufgenommen worden. Wie er auf Frage der Vorsitzenden Richterin Neuschl ausführte, sei er dann nach Deutschland gekommen, weil es sich hier besser leben ließe. Nach diversen Schulungen in den ersten Jahren habe er nunmehr seit 2018 eine feste Arbeitsstelle in Eppelheim.

Keine sexuelles Interesse an Kindern

Sein Rechtsanwalt erklärte anschließend, dass sich sein Mandant zum Zeitpunkt des Erhalts keine Gedanken zum kinderpornografischen Inhalt gemacht habe beziehungsweise das Kind älter eingeschätzt hätte. Er räume aber sein Fehlverhalten ein und stellte nachdrücklich fest, dass er kein sexuelles Interesse an Kindern oder Jugendlichen hätte.

Im Anschluss wurde der ermittelnde Kripo-Beamte vernommen. Er schilderte nochmals den Informationsweg aus den USA sowie seine Maßnahmen zur Idenditätsfeststellung des Angeklagten. Weiter berichtete er über die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbefehls und der Auswertung der auf dem Handy gespeicherten Inhalte. Schließlich, so der Beamte, konnte außer dem hier verhandelten Sachverhalt, keine weiteren kinderpornografischen Inhalte gefunden werden. Darüber hinaus verhielt sich der Angeklagte während der Ermittlungsmaßnahmen kooperativ und zeigte sich auch gleich geständig.

Zu Fehlverhalten bekannt

Aufgrund dieses erkennbar positiven Verhaltens und der Tatsache, dass dem Tatvorwurf lediglich eine Datei zugrunde liegt, stellte der Verteidiger den Antrag, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

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Dem wurde vonseiten der Staatsanwaltschaft sogleich widersprochen. Der Anklagevertreter machte deutlich, dass der Sachverhalt klar sei und es sich um einen sogenannten Verbrechenstatbestand handle, bei dem eine solche Einstellung rechtlich nicht vorgesehen ist. Dies machte er im anschließenden Plädoyer deutlich.

Er stellte aber auch klar, dass das Video eindeutig sexuelle Handlungen durch ein Kind zeige und es sich um keine unbewusste Weiterleitung durch den Angeklagten handle. Für einen solchen Tatbestand sehe das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor.

Mit Blick auf das Geständnis, der positiven Sozialprognose und dass es sich um ein einziges Video gehandelt habe, hielt er eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für angemessen. Die Strafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verteidiger plädiert auf Strafmaßreduzierung

Der Verteidiger wiederum sprach unter anderem von einer „Dummheit“ und stellte insbesondere heraus, dass sein Mandant bei einer einjährigen Freiheitsstrafe Probleme mit seinem ausländerrechtlichen Status bekommen könne. Deshalb plädiere er für eine Reduzierung der Mindeststrafe, was hier rechtlich möglich sei.

Reduzierung kann nicht angewendet werden

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe bei einer zweijährigen Bewährungszeit. Daneben hat er 2000 Euro an eine soziale Einrichtung zu zahlen.

In ihrer Urteilsbegründung stellte die Vorsitzende insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Mindeststrafe nicht vorliegen und demnach nicht angewendet werden können.

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