Brühl. In Vereinen finden viele Menschen aus verschiedensten Teilen der Gesellschaft und mit unterschiedlichen Vorstellungen zusammen. Dementsprechend können die Ansichten rund um das Vereinsleben naturgemäß oft auch recht weit auseinandergehen. In manchen Fällen landet solch ein Zwist zwischen ehrenamtlich Tätigen dann sogar vor Gericht. So geschehen bei der Sportgemeinde Brühl (SG).
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist zweifellos eine der härtesten Sanktionen, die das Vereinsrecht zu bieten hat. Eingeleitet wurde solch ein Verfahren im Oktober vergangenen Jahres gegen den ehemaligen zweiten Vorsitzenden der Sportgemeinde, Reinhard Baumann.
Zweiter Vorsitzender soll Rechtsstreit mit Vereinsmitteln finanziert haben
Der zwischenzeitlich neugewählte Vorstand hatte Baumann vorgeworfen, in dessen Zeit als zweiter Vorsitzender einen Rechtsstreit geführt zu haben, der ungenehmigt mit Mitteln des Vereins finanziert worden sei. Dabei hatte Baumann ein Verfahren gegen die Rechnungsprüfer des Vereins wegen Uneinigkeit über die Richtigkeit der Entlastung 2022 auf den Weg gebracht.
Zwar sei das Vorgehen mit dem damaligen Vorsitzenden abgeklärt gewesen, doch das reichte aus Sicht des neuen Vorstandes nicht aus: Man hätte einen Beschluss von drei Vorstandsmitgliedern benötigt, um diesen Schritt zu gehen. Die SG-Spitze warf Baumann deshalb vor, als zweiter Vorsitzender Gelder des Vereins für nicht satzungskonforme Zwecke verwendet zu haben. Diesen Vorwurf wollte Baumann nicht akzeptieren, rief vergeblich den Ehrenrat des Vereins an und zog schließlich gegen den Vereinsausschluss vor Gericht.
Amtsgericht Schwetzingen urteilt über Fall bei SG Brühl
Nun hat das Amtsgericht Schwetzingen festgestellt, dass der Vereinsausschluss von Baumann aufgrund des Beschlusses von Vorstand und Ehrenrat unwirksam sei. Der ausgesprochene Vereinsausschluss, so die Begründung des Gerichts, setze sich nämlich über die durch die Mitgliederversammlung im Februar 2023 beschlossene Entlastung von Baumann für das Geschäftsjahr 2022 hinweg und erweise sich daher als grob unbillig. Die Mitgliederversammlung sei oberstes Vereinsorgan, Interessenvertretung der Mitglieder und gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt.
Die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Entlastung des damaligen zweiten Vorsitzenden sei daher durch den neuen Vorstand zu beachten und dürfe nicht aufgrund eines im Nachhinein beschlossenen Vereinsausschlusses umgangen werden. Die Entlastung 2023 enthalte die Erklärung, dass die Mitgliederversammlung die Geschäftsführung durch den Vorstand gebilligt habe und wirke als Verzicht auf Schadens- und Bereicherungsansprüche. In diesem Urteilsspruch sieht Baumann, wie er erklärt, dass die Richter den aktuellen SG-Vorstand „abgewatscht“ habe.
Wie die SG Brühl auf das Urteil zum Ausschluss reagiert
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig und so erklärt der SG-Vorstand auf Anfrage unserer Zeitung lediglich, dass man derzeit prüfe, ob der Verein in Berufung gehen wolle. Sonst bezog die SG-Spitze keine Stellung. „Im Interesse unserer Mitglieder sehen wir uns in der Pflicht, auf eine satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder zu achten“, heißt es seitens des aktuellen Vorstandes nur noch, „weiter sind wir der Meinung, dass das eine interne Angelegenheit der SG Brühl und des Herrn Baumann ist, die vorab intern geklärt werden sollte – wir möchten als Verein keine ,schmutzige Wäsche’ in der Öffentlichkeit waschen.“
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