Baurecht

Was in Brühl beim Bau eines Gartenzauns zu beachten ist

Wie hoch die Einfriedung des eigenen Grundstücks in Brühl sein darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Von 
Ralf Strauch
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Bei Einfriedungen gehen die Geschmäcker in Höhe und Ausführung manchmal auseinander - am besten klärt man, bevor man ihn errichtet, mit Nachbarn und der zuständigen Verwaltung, was möglich ist und was nicht. © strauch

Brühl. Muss sich der Technische Ausschuss des Gemeinderates eigentlich wirklich mit solchen Pipifaxthemen wie der Höhe eines Gartenzaunes oder dem Bau einer Gartenhütte beschäftigen? Spätestens wenn man sich als Nachbar eines solche Projektes gestört fühlt, heißt es sicherlich mit Nachdruck: Ja.

So passiert es in schöner Regelmäßigkeit, dass diese Themen auf der Agenda landen. Denn ob und wie groß gebaut werden kann, richtet sich im Ortsetter nach vielfältigen Regelungen, die teilweise recht restriktive Vorgaben machen. Es kann also nicht alles über einen Kamm geschoren werden, sondern muss in jedem Einzelfall individuell entschieden werden. Und da verstummen die Vorwürfe der Überregulierung eben dann, wenn ein Nachbar etwas gebaut hat, was dem eigenen Empfinden entgegenspricht.

Ein wichtiger Faktor ist dabei der Bebauungsplan für das jeweilige Wohnquartier, der verschiedene Grenzen setzt. In einigen Bereichen der Gemeinde wurde darin beispielsweise festgelegt, dass Gartenzäune nicht höher als 1,2 Meter sein dürfen. „Gerade in etwas älteren Bebauungsplänen werden da sehr stringente Vorgaben gemacht“, heißt es aus dem Bauamt des Brühler Rathauses.

Im Vorfeld abklären

Die Zulässigkeit von Zäunen, aber auch von Carports und Gartenhäusern sowie Arbeitsgerätelagern können durchaus – wahrscheinlich sogar in der Mehrzahl der Fälle – einer Baugenehmigung oder einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans bedürfen.

„Auch sind verfahrensfreie Bauvorhaben nicht mehr verfahrensfrei, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen“, heißt es in einer Erklärung des Brühler Bauamtes. Das heißt, selbst wenn es keine Einschränkungen durch den Bebauungsplan gibt, dann können die Regelungen des privatrechtlichen Nachbarschaftsrechtes greifen. Diese Landesvorgaben können ebenfalls ein Bremsklotz bei der Verwirklichung eines Projektes sein. „Wir raten deshalb, immer erst das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen, um eine gemeinsam tragfähige Lösung zu finden“, sagt Carolyn Hotter, im Rathaus für solche Anträge zuständig.

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Und genau deswegen raten die zuständigen Verwaltungsmitarbeiter dort dazu, im Vorfeld Kontakt mit ihnen aufzunehmen, um hinterher böse Überraschungen zu vermeiden. Gerade wenn Höhen von 1,8 Metern und mehr als Einfriedung des eigenen Grundstücks vorgesehen werden, solle man sicherheitshalber nach dem Gespräch mit dem Nachbarn das mit der Gemeindeverwaltung suchen. „Fragen Sie im Einzelfall, bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen, bitte unbedingt in unserer Bauverwaltung im Rathaus nach, ob nicht ein Bauantrag oder ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderlich ist“, wird von der Kommune empfohlen. Im Grunde sei ein solcher Antrag und der folgende Verwaltungsakt, wenn es keine Einwendungen von direkt betroffenen Nachbarn gibt, kein Hexenwerk.

Kreis entscheidet letztlich

Doch letztlich entscheidet nicht die Kommunalverwaltung darüber, was an Bauvorhaben noch zugelassen werden kann und was nicht. Selbst der Ausschuss für Technik und Umwelt, bei dem solche Themen auf die Tagesordnung wandern, erteilt nicht den Segen, sondern lediglich das kommunale Einvernehmen – oder auch nicht. Die grundsätzliche Entscheidung obliegt dem Baurechtsamt – und das findet sich im Fall von Brühl in der Verwaltung des Rhein-Neckar-Kreises.

Es ist übrigens unerheblich, ob die Einfriedung des eigenen Grundstücks ein Zaun oder eine Mauer ist – lediglich bei Hecken ist man seitens der zuständigen Stellen noch großzügiger, allerdings gebe es auch da „unendlich viele Regelungen“. Aber auch die seien kein Selbstzweck, wird auf unsere Nachfrage betont.

Redaktion

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