Schwetzingen / Hockenheim / Region. Mit der Faschingszeit klopft auch in der Region um Schwetzingen und Hockenheim die Zeit des ausgelassenen Feierns an die Tür. Inmitten der Vorfreude auf fröhliche Umzüge, bunte Kostümpartys und gesellige Begegnungen gibt es jedoch einen Aspekt, den man nicht außer Acht lassen sollte: die Wahl des Faschingskostüms. Viele legen Wert darauf, den Trends für 2024 zu folgen, doch während in der Theorie in Sachen Kreativität kaum Grenzen gesetzt sind, gibt es dennoch Einschränkungen. Manche Kostüme oder Kostümteile sind sogar verboten.
Deshalb bittet Polizeisprecher Philipp Kiefner vom Polizeipräsidium Mannheim alle Faschingsfans darum, nicht nur kreativ und originell, sondern auch gesetzestreu in die Vorbereitungen für die närrische Zeit zu starten und klärt über rechtliche Vorschriften auf, die beim Faschingstreiben zu beachten sind.
Fasching in der Region um Schwetzingen: Polizei warnt vor verbotenen Kostümen
Während es kein generelles Verbot für bestimmte Verkleidungen gibt, macht Kiefner deutlich, dass einige rechtliche Vorschriften zu beachten sind. Ein zentrales Thema, das er anspricht, ist § 132a StGB, welcher das missbräuchliche Verwenden von Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsanzeichen untersagt. Insbesondere das Tragen einer täuschend echten Polizeiuniform mit entsprechenden Hoheitsabzeichen fällt darunter. Er weist auch auf den Straftatbestand des §132 (Amtsanmaßung) hin, der es verbietet, polizeiliche Maßnahmen in Polizeiverkleidung aus Jux durchzuführen, wie beispielsweise das Anhalten von Autos.
Weiterhin betont Kiefner die rechtlichen Konsequenzen beim Verwenden von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen oder Terrororganisationen, wie dem Hakenkreuz gemäß § 86a StGB. Er warnt vor einem möglichen Verstoß gegen den § 130 StGB (Volksverhetzung), wenn durch die Verkleidung in der Öffentlichkeit Menschen einer bestimmten religiösen oder ethnischen Herkunft böswillig verächtlich gemacht werden.
Axtmörder, Terrorist oder Schusswaffe: Polizei Mannheim warnt vor diesen Kostümen
Abgesehen von den gesetzlichen Regelungen weist der Polizeisprecher auf Verkleidungen hin, die jenseits des guten Geschmacks liegen und einen polizeilichen Einsatz zur Folge haben können. In diesem Zuge warnt er davor, sich als Axtmörder oder Terrorist zu verkleiden, da dies nicht nur andere Menschen beunruhigt, sondern auch zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei führen kann.
Ein weiteres Anliegen des Polizeisprechers ist die Gefahr von Verwechslungen bei Waffen. Kiefner warnt vor täuschend echten Spielzeugwaffen, speziell im Hinblick auf Schusswaffen, bei denen aus der Distanz nicht erkennbar ist, ob es sich um echte Waffen oder Spielzeuge handelt. "Ganz generell empfiehlt die Polizei bei diesem Thema eine gewisse Zurückhaltung, denn Fasching mit Frohsinn, guter Stimmung und manchmal auch Alkohol passt nicht so recht zu tödlichen Waffen“, erklärt er auf Anfrage dieser Zeitung.
Die Verwendung solcher Anscheinswaffen kann sogar einen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellen. Laut www.bußgeldkatalog.org wird bei dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig.
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