Gemeinderat

Fraktionen im Brühler Gemeinderat beschließen Regeln für Wahlplakate

In der Gemeinderatssitzung wurde beschlossen, die Frist für die Mittelbeantragung im Sanierungsgebiet Hauptstraße II um zwei Jahre zu verlängern.  Zudem wurde eine kommunale Plakatierungsrichtlinie einstimmig verabschiedet, um das legale Plakatieren im öffentlichen Raum zu regeln.

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Stefan Kern
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Brühl. Für Sanierungsgebiet Hauptstraße II ist noch Geld da – bilanzierte Bürgermeister Dr. Ralf Göck in der jüngsten Gemeinderatssitzung. Bisher, so der Rathauschef, sei lediglich ein Viertel der Mittel aus dem Finanztopf des Landes Baden-Württemberg für das Sanierungsgebiet Hauptstraße II abgerufen worden. Dabei laufe die Frist für die Mittelbeantragung eigentlich zum Ende des aktuellen Monats aus.

Um Bürgern trotzdem etwas mehr Zeit zu verschaffen, etwaige Sanierungen anzugehen und dementsprechend Fördermittel abzurufen, verlängerte der Gemeinderat die Frist nun um zwei Jahr bis Ende April 2026.

Von Ursula Calero Löser (FW) über Gabriele Rösch (SPD) und Peter Frank (GLB) herrschte Einigkeit darüber, den Bürgern zeitlich etwas mehr Luft verschaffen zu wollen. Und Frank blickte noch weiter in die Zukunft, denn auch über diese zwei Jahren hinaus sei eine weitere Fristenverlängerung für die Anträge noch möglich. Doch darüber werde dann enstchieden.

Neue kommunale Richtlinien fürs Plakatieren in Brühl

Wildes Plakatieren ist ebenso weit verbreitet wie rechtlich problematisch. Doch in der Hufeisengemeinde war das legale Plakatieren im Straßenraum bisher noch nicht klar geregelt gewesen.

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Doch das hat sich mit dem jüngsten einstimmigen Beschluss für eine kommunale Plakatierungsrichtlinie erledigt. Damit ist nun klar geregelt, ab wann und wie lange Werbeplakate im öffentlichen Raum der Gemeinde hängen dürfen. Werden Plakate an Laternen oder Bäumen befestigt, wird damit der öffentliche Straßenraum über den allgemeinen Gebrauch hinaus genutzt. Wichtig ist also, dass jede Werbung dieser Art von den Behörden, sprich der Gemeindeverwaltung, genehmigt werden muss. Wenn nicht anders beantragt, darf die Werbung frühestens drei Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung an den zugewiesenen Orten aufgehängt und muss nach der Veranstaltung unverzüglich wieder entfernt werden.

Werbung zu Wahlkampfzwecken darf damit frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin aufgestellt werden. Pro Partei sind 40 Plakatstandorte mit einer Größe von bis zu einem Quadratmeter erlaubt. Darüber hinaus dürfen Parteien auf dem Gemeindegebiet maximal nur je zwei Großwerbetafeln aufstellen, waren sich die Fraktionen und die Verwaltung schnell einig.

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Mit diesen Regeln für Parteien und Veranstalter soll das Ortsbild vor unschöner Plakatierungswut geschützt werden. Dabei gilt übrigens: Auch derjenige, der als Werbender einen Dienstleister mit der Plakatierung beauftragt, ist nicht unbedingt vor Abmahnungen sicher. Das nicht genehmigte Bekleben von Stromkästen, Schaufenstern oder Bushaltestellen mit Plakaten kann eine strafbare Sachbeschädigung darstellen.

Maßnahmen gegen Vandalismus

Um Sachbeschädigung ging es auch bei der Anfrage von Wolfram Gothe (CDU). Er monierte den, in seinen Augen, zunehmenden Vandalismus. Überall gebe es Schmierereien, Waldhof-Aufkleber würde an allen möglichen Stellen geklebt und auch die Mosaikschlange im Steffi-Graf-Park sei wieder beschädigt worden.

Auf die Frage, was zu tun sei, erklärte Göck, dass man nicht so wirklich viel tun könne. Eine Nachtwache sei unbezahlbar und auch Videokameras seien datenschutzrechtlich schwer umzusetzen.

Freier Autor Stefan Kern ist ein freier Mitarbeiter der Schwetzinger Zeitung.

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