Brühl. „Ich stehe hier nur eine Minute“, „Ich beeile mich“ oder „Bin doch gleich wieder da“ – das sind die noch die angenehmeren Reaktionen, die man von Autofahrern erhält, wenn man sie darauf anspricht, dass sie unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz stehen. Viel häufiger gibt es unflätige Beschimpfungen oder sogar Drohungen zu hören. Davon weiß nicht nur der Brühler Behindertenbeauftragte Rudi Bamberger ein Liedchen zu singen – selbst wenn ihm als Rollstuhlfahrer nicht die meistgehörte Antwort entgegenschallt: „Was geht dich das an?“
Allerdings muss er zugleich feststellen, dass dieses Parkvergehen immer häufiger vorkommt – nicht nur in Brühl, aber dort eben auch. „Diese Parkplätze sind für Menschen reserviert, die aufgrund körperlicher Einschränkungen auf diese besondere Infrastruktur angewiesen sind“, erklärt Bamberger im Gespräch mit unserer Zeitung. Doch zunehmend würden die Stellplätze von Personen blockiert, die schlichtweg zu bequem seien, ein paar Meter weiter zu laufen.
Stehen auf Behindertenparkplätzen kein Kavaliersdelikt
Dabei ist das Vergehen absolut kein Kavaliersdelikt. Das kann man auch an den Reaktionen der Ordnungsbehörden erkennen. Derjenige, der sein Auto unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abstellt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch, dass sein Fahrzeug sofort kostenpflichtig abgeschleppt wird. In diesem Fall sei es noch nicht einmal nötig, dass ein Betroffener an der Benutzung des Parkplatzes konkret gehindert wird, erklären Verkehrsexperten.
„Gerade jetzt im Sommer, wenn die Temperaturen steigen und Ausflüge zu Eisdielen oder Schwimmbädern populär sind, ist dieses Problem der unberechtigt Parkenden besonders akut“, weiß Bamberger im Gespräch zu berichten. Viele würden sich schlichtweg nichts dabei denken, einen Behindertenparkplatz zu nutzen, obwohl in unmittelbarer Nähe ausreichend reguläre Parkplätze verfügbar sein würden. „Für Menschen mit Behinderungen bedeutet das jedoch eine enorme Erschwernis, wenn nicht sogar eine Unmöglichkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen“, hebt der kommunale Behindertenbeauftragte hervor.
Inklusion in Brühl: Behindertenparkplätze ermöglichen Teilhabe
Behindertenparkplätze erfüllen üblicherweise zwei Funktionen: Zum einen erleichtern sie durch ihre besonderen Eigenschaften – Rampen oder eine größere Breite – für Schwerbehinderte den Zugang zum Parkplatz beziehungsweise zum Fahrzeug. Sie bieten mehr Platz, um beispielsweise Rollstühle ein- oder auszuladen und sicher aus dem Fahrzeug auszusteigen.
Zum anderen befinden sie sich meist in unmittelbarer Nähe zu den Aus- und Eingängen des dazugehörigen Gebäudes, sodass die behinderten Personen möglichst kurze Wege haben.
Welchen Parkausweis es für welchen Behindertenparkplatz braucht
Um auf einem Schwerbehindertenparkplatz die Berechtigung zum Parken zu haben, ist ein spezieller Parkausweis vonnöten. Der normale Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht ausreichend. Der blaue EU-Parkausweis ist dann gut sichtbar ins Auto zu legen, nur dann können Kontrolleure feststellen, ob eine Parkberechtigung für Schwerbehinderte vorliegt.
Der Behindertenparkausweis wird in Deutschland für Personen ausgestellt, die in ihrem Behindertenausweis die Kennzeichnung „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (blind) aufweisen.
Das bloße Hinterlegen des Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf einem Behindertenparkplatz: Die Fahrt muss auch tatsächlich der Beförderung einer schwerbehinderten Person dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Behinderte selbst das Auto fährt oder jemand anders.
Das Straßenverkehrsrecht sieht also für schwerbehinderte Menschen eine Reihe von Parkerleichterungen vor. Sie sollen die Mobilität schwerbehinderter Menschen fördern und dazu beitragen, bestehende behinderungsbedingte Barrieren abzubauen. Diese Notwendigkeit dürfe nicht ignoriert werden, „denn wir sollten uns stets bewusst machen, dass jeder von uns durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich selbst auf diese Parkplätze angewiesen sein könnte“, appelliert Bamberger an die Vernunft.
Brühler bitten um Respekt und Rücksichtnahme
Menschen mit Handicap, die auf einem Behindertenparkplatz parken dürfen, sind dauerhaft in ihrer Mobilität so eingeschränkt, dass sie zwingend auf die Nutzung dieser Parkplätze angewiesen sind. Werden diese von Unbefugten besetzt oder zugeparkt, werden die Menschen mit Behinderung von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt ist, abgehalten.
Es gehe dabei also auch um Respekt und Rücksichtnahme gegenüber den Mitmenschen. „Lasst uns alle daran denken und diese speziell gekennzeichneten Parkplätze frei halten. Nur so können wir eine Gesellschaft schaffen, in der jeder die gleichen Chancen auf Teilhabe hat, unabhängig von seiner körperlichen Verfassung.“
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