Amtsgericht Schwetzingen

Gericht verurteilt 29-Jährigen Hockenheimer wegen Besitzes von Kinderpornografie

Ein 29-jähriger Hockenheimer stand vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Schwetzingen wegen des Vorwurfs des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften. Die Verhandlung brachte Details über den Fund auf den Geräten des Angeklagten und die kontroversen Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ans Licht.

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Volker Widdrat
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Das Amtsgericht fällt ein Urteil. © dpa

Schwetzingen / Hockenheim. Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Schwetzingen musste sich ein 29-Jähriger wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte dem ledigen Hockenheimer vorgeworfen, die Dateien auf Handy, Tablet und Computer gespeichert zu haben. Einige der Bilder hatten junge Mädchen bei sexuellen Handlungen an sich selbst sowie mit Erwachsenen gezeigt.

Der gelernte Koch äußerte sich nur zögerlich zu seinen Lebensumständen. Den Tatvorwurf räumte er ein. Wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er sei wohl „über die Dateien gestolpert“. Dann habe er die Bilder aber gelöscht. Die Polizei hatte bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung Smartphone und Tablet sichergestellt. Auf den Geräten waren elf Bilddateien und zwei Videos mit kinderpornografischem Inhalt und 61 Bilder und zwei Videos mit jugendpornografischen Darstellungen entdeckt worden. Bei den restlichen der über 426 000 Bilder hatte es sich um Erwachsenenpornografie gehandelt.

IP-Adresse führt zu Durchsuchung bei 29-jährigem Hockenheimer

Ein 48-jähriger Kriposachbearbeiter berichtete von den Ermittlungen. Die Meldung über einen Verdachtsfall von Kinderpornografie sei wieder von der halbstaatlichen US-amerikanischen Organisation NCMEC (National Centre for Missing and Exploited Children) an das Bundeskriminalamt gekommen.

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Der Beschuldigte sei dann über die IP-Adresse und über seine E-Mail-Daten identifiziert worden. Daraufhin sei ein Durchsuchungsbeschluss beantragt worden. Der Angeklagte habe sich damals nicht dazu geäußert und sei bei der Durchsuchung gefasst gewesen. Die Kriminalpolizei hatte festgestellt, dass der 29-Jährige oft den Suchbegriff „Teen“ verwendet hatte. Außerdem soll er im Internet aktiv nach den Verjährungsfristen für Kinderpornografie geforscht haben.

Suchverhalten und Verteidigung bei dem 29-jährigen Hockenheimer Angeklagten

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sah die Vorwürfe bestätigt. Der 29-Jährige habe die Dateien zur Kenntnis genommen, nur wenige Dateien seien im gelöschten Bereich festgestellt worden. Die meisten Dateien habe man im Downloadbereich gefunden. Die Anzahl der Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt sei im niederschwelligen Bereich, einige Fotos hätten aber auch schweren sexuellen Missbrauch gezeigt, forderte die Staatsanwältin eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie eine Geldauflage in Höhe eines Monatseinkommens.

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Der Verteidiger des 29-Jährigen argumentierte, sein Mandant habe nach „legaler Pornografie“ gesucht und „nicht gezielt nach kinderpornografischen Inhalten“. Beim Surfen über Erwachsenenpornografie könne man so auch auf andere Seiten gelotst werden. Der 29-Jährige habe keinen Besitzwillen gehabt und die Dateien gelöscht. Seine Einlassung sei nicht widerlegt worden, forderte der Anwalt einen Freispruch.

Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Sarah Neuschl urteilte auf ein Jahr zur Bewährung. Der Besitzwille habe im Kopf des 29-Jährigen stattgefunden. Das Gericht habe diesen konkreten Einzelfall ganz genau angeschaut und seine Rückschlüsse gezogen. Die verwendeten Suchbegriffe hätten auf eine eindeutige Präferenz hingewiesen: „Sie haben nicht alle Daten gelöscht, das war gelogen.“

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29-Jähriger aus Hockenheim in Schwetzingen verurteilt: Schuldgefühle vorhanden

Der 29-Jährige habe sich eindeutig schuldig gefühlt, sonst hätte er nicht nach den Verjährungsfristen gegoogelt. Die Dateien seien auch im Cache-Bereich des Tablets noch nutzbar gewesen. Die Zahl der Bilder liege unter hundert, einige zeigten aber schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Der Hockenheimer muss 1900 Euro an das Jugendhilfswerk Wiesloch überweisen.

Außerdem muss er bei der Forensischen Ambulanz Baden zu einem Gespräch vorstellig werden. Das Gericht könne nämlich nicht beurteilen, ob bei ihm eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nötig sein könnte, so die Vorsitzende abschließend.

Freier Autor Volker Widdrat ist freier Mitarbeiter.

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