Schwetzingen. Wenn eine schriftliche und unterschriebene Überweisung bei der Bank eingeht, dann wird der zuständige Mitarbeiter im Normalfall die, auf dem Träger angegebene, Summe vom einen Konto auf das andere schieben. Dieser Vorgang ist vermutlich bei den meisten Banken das alltägliche Geschäft. Dass eine Mitarbeiterin der Sparkasse in Schwetzingen ausnahmsweise nicht so gehandelt hat, bewies sich als Glücksfall für einen heimischen Verein, der nicht genannt werden möchte.
Die besagte Bankkauffrau stutzte, als zwei Überweisungsträger auf ihrem Tisch landeten. Immerhin sollten dabei vierstellige Summen vom Förderkonto des Vereins auf ein ihr unbekanntes Konto fließen - und das obwohl der Verein eigentlich nur Online-Banking nutzte. Sie fragte nach. Der Vereinsvorsitzende, dessen vermeintliche Unterschrift die Überweisungsträger zierte, bestätigte ihre Befürchtung. Hier waren Betrüger am Werk. Doch was wäre bei einer unachtsamen Mitarbeiterin passiert? Wäre dann das Geld unumgänglich weggewesen? Und was kann eine Privatperson tun, wenn ihr auffällt, dass ein Betrüger ihr Konto leerräumt? Zu diesen und weiteren Fragen äußerte sich Celina-Marie Petersen vom Polizeipräsidium Mannheim und Stephan Brandhuber von der Sparkasse Heidelberg.
Wie oft kommen derartige Betrugsfälle vor?
Die Polizeipressesprecherin Petersen teilt mit, dass Betrugsdelikte sehr vielfältig sein könnten: „In dieser Form der Betrugsmasche bleiben die meisten Taten im Versuchsstadium, da die Banken den gefälschten Überweisungsträger in vielen Fällen erkennen und daher nicht ausführen.“
Im Jahr 2023 seien etwa 450 Betrugsdelikte mit dieser Vorgehensweise im Polizeipräsidium Mannheim bearbeitet worden. Die Anzahl der gemeldeten Betrugsdelikte als Gesamtzahl im gleichen Zuständigkeitsbereich habe im Jahr 2023 12 344 betragen, die Aufklärungsquote lag bei über 70 Prozent, so Petersen.
Was ist, wenn die Bank die gefälschte Überweisung nicht erkennt?
Beim Verdacht des Betruges sollte unverzüglich die Bank verständigt sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden, teilt die Polizistin mit: „In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen im Schadensfall Geld zurückgeholt werden kann, liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bank.“
Stephan Brandhuber von der Sparkasse möchte an dieser Stelle keine Illusionen zulassen. Der Kunde könne versuchen das Geld über seine Bank beim Empfängerkreditinstitut zurückrufen zu lassen. Allerdings müsse der Zahlungsempfänger der Rückgabe zustimmen. „Nur in sehr seltenen Fällen kann eine bereits freigegebene Überweisung noch erfolgreich gestoppt oder zurückgeholt werden. Bei Echtzeitüberweisungen gibt es keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen“, teilt der Leiter der Presseabteilung mit.
Wie verhindert der Bankkunde erfolgreich, Opfer der Betrugsmasche zu werden?
Um nicht selbst mal das eigene Geld an Betrüger zu verlieren, dürfe eine Privatperson am besten keine IBAN oder Kontoverbindung auf öffentlich zugänglichen Seiten hinterlassen, sagt Petersen. Zudem sollte der Inhaber seine Kontobewegungen in kurzen und regelmäßigen Zeitabständen überprüfen. „Bei einem Verdacht des Betruges sollte unverzüglich die Bank verständigt sowie eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.“ Ergänzend fügt Brandhuber hinzu, der Kunde könne sich regelmäßig über gängige Betrugsmaschen informieren, aufmerksam sein und auf keinen Fall Dokumente mit sensiblen Daten in öffentlichen Mülleimern entsorgen.
Welche präventiven Maßnahmen können noch getroffen werden?
Brandhuber unterscheidet hier nach Art der Kontonutzung: Bei Kartenzahlungen dürfe nie die PIN auf der Karte notiert oder die notierte PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Außerdem appelliert der Pressesprecher den Geldbeutel niemals im Auto liegen zu lassen. Zuletzt sollte der Kunde beim Geld abheben oder Bezahlen mit der Karte immer die PIN-Eingabe verdecken - auch wenn ein Sichtschutz vorhanden ist.
Nutzt der Kunde Online-Banking, müsse er immer genau prüfen, was für eine Transaktion mit welchem Inhalt freigegeben werden soll. Freigeben dürfe er nichts, zu dem er im Online-Banking nicht selbst einen Auftrag erstellte. Schon beim kleinsten Zweifel gelte: Die Freigabe ablehnen und den Berater der Bank kontaktieren.
Im Internet dürfen weder Unterschrift noch Ausweisdaten veröffentlicht werden. Auch wenn das abwegig klingt, sei das bei Vereinen schon vorgekommen, so Brandhuber. Des Weiteren sollte die Person nicht auf Links unbekannter Herkunft klicken und immer prüfen, ob die URL zum Absender passt. Bei Online-Marktplätzen wie beispielsweise Kleinanzeigen oder etsy, sei es sinnvoll, auf die Hinweise der Plattformen zu achten. Unter anderem müsse der Kontakt mit dem Geschäftspartner immer auf der Plattform bleiben, auf einen WhatsApp-Chat solle man sich nicht einlassen, „insbesondere wenn man dort einen Link anklicken soll um Bank- oder Kartendaten einzugeben“, so der Sparkassen-Pressesprecher.
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