Brühl. Eigentlich sollte jeder Grundstückseigentümer seine Pflichten kennen, was die Verkehrssicherheit angeht. Dazu gehört auch, dass die gärtnerischen Träume nicht zu sehr über den Zaun hinausragen. Jedem, dem auf einem Spaziergang schon einmal tief hängende, vom jüngsten Regen noch tropfnasse Zweige durchs Gesicht gefegt sind, der kennt das Problem von verwilderten Gehwegen.
Gefährlich wird es, wenn Bürgersteige so zugewachsen sind, dass Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer auf die Fahrbahn abgedrängt werden oder wenn herabhängende Zweige die Sicht auf den Straßenverkehr versperren. Deshalb wandten sich nach unserer Berichterstattung über die zugeparkten Gehwege zahlreiche Menschen sowohl an uns als auch an die Gemeindeverwaltung, um auf dieses Problem hinzuweisen.
Vorgaben zur Verkehrssicherheit und Rückschnitt
Doch diesmal betrifft es nicht nur die Fußgänger, auch für Kraftfahrer können sich in den Straßen von Brühl gefährliche Situationen ergeben, wenn beispielsweise Verkehrszeichen vom Gartengrün zugewachsen und nicht mehr zu erkennen sind.
Für Höhe und Breite des Rückschnitts gibt es Vorgaben: Gehwege müssen beispielsweise in der gesamten Breite frei gehalten werden. Herabhängende Zweige müssen auf eine Länge gekürzt werden, dass Passanten problemlos darunter hergehen können. Diesem Rückschnitt steht auch nicht der Vogelschutz entgegen. Und was ist mit der Schonzeit? Seit dem 1. März sind das Fällen von Bäumen und das Abschneiden von Sträuchern untersagt. Schnittarbeiten, die der Verkehrssicherheit dienen, seien aber im notwendigen Umfang ganzjährig erlaubt, auch innerhalb der gemäß Bundesnaturschutzgesetz festgelegten Verbotszeiten von März bis September.
Regelmäßiger Rückschnitt für Verkehrssicherheit notwendig
Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Gartenbesitzer, Bäume, Hecken und Sträucher regelmäßig so zu beschneiden, dass die Benutzung von Geh- und Radwegen nicht zum gefährlichen Dschungeltrip wird. „Wenn privates Grün in Gehwege und Straßen ragt“, erklärt Haupt- und Ordnungsamtsleiter Jochen Ungerer, müssten überhängende Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden. In Straßen ohne Gehwege werde die Straßenbreite vermindert, sodass dort kaum noch oder nur mit starker Behinderung des Verkehrs geparkt werden könne. Zudem würden Verkehrszeichen verdeckt und stark bewachsene Straßenecken seien auch für Autofahrer nur schlecht einzusehen, sodass das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich wäre, beschreibt Ungerer die Situation.
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Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten seien, aber im oberen Bereich in den öffentlichen Straßengrund hineinragen, stellten ebenfalls eine Verkehrsgefährdung dar, da auch dabei nicht die gesamte Gehwegbreite für den Fußgängerverkehr beziehungsweise die Straßenbreite für den Verkehr zur Verfügung stünden.
Regelungen und Pflichten für Grundstückseigentümer
Die Gemeinde bittet daher alle Grundstückseigentümer dringend und dauerhaft, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
In diesem Bereich heiße es ebenfalls nicht „der Segen kommt von oben“ – auch abgestorbene Äste müssen aus Bäumen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden würde.
Zwar sei es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen“, doch müsse man der Verkehrssicherheitspflicht auch in diesen Monaten gerecht werden.
Konsequenzen bei Vernachlässigung der Rückschnittspflicht
„Die Gemeinde ist verpflichtet, dies zu kontrollieren und wird in der Folge erforderlichenfalls die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde nach dem baden-württembergischen Straßengesetz überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen“, droht Ungerer an.
Grundstückseigentümer haften – wie er betont – zudem auch für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung in den öffentlichen Verkehrsraum entstehen können. Deshalb rät Ungerer, rechtzeitig Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen so weit zurückzuschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert nutzen können – ohne Gefahr und Sichtbehinderungen für alle Verkehrsteilnehmer.
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