Faktencheck

Brühler Ordnungsamtsleiter: Nicht Anwohner entscheiden über Parkplätze

Es gibt absolut keinen juristischen Anspruch auf einen entsprechenden Stellplatz für das Auto vor dem eigenen Anwesen, sagt Jochen Ungerer auf Nachfrage dieser Zeitung. Wir erklären, was beim Parken erlaubt ist - und was nicht.

Von 
Ralf Strauch
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Auch sehr zentral auf dem Lindenplatz wird zwar keine Gebühr für das Parken erhoben, dafür wird allerdings per Parkscheibe die Zeit des Autoabstellens begrenzt. © strauch

Brühl. Parkraum wird vor allem dort bewirtschaftet, wo die Zahl der parkplatzsuchenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine Überschussnachfrage besteht. Das ist allerdings ein Problem, das Brühl im Prinzip nicht kennen sollte. Dennoch wird vielfach die aktuelle Situation kritisiert.

Und so gibt es in der Hufeisengemeinde auch keine wirkliche Bewirtschaftung des Parkraums – alle Stellplätze im öffentlichen Raum sind und bleiben für die Nutzer kostenlos. In der Gemeinde zu parken, kostet die Autofahrer allgemein nicht einen Cent – maximal wird von ihm erwartet, gut sichtbar eine Parkscheibe ins Auto zu legen. Die einzig kostenpflichtigen Parkplätze – etwa auf der Kollerinsel – werden privat betrieben.

Gibt es also wirklich keine Gebühren für Parkplätze in Brühl?

Nein, noch einmal, alle Stellplätze in der Gemeinde sind letztlich im Alltag für die Autofahrer kostenfrei. Die einzige Vorgabe ist der Einsatz von Parkscheiben und die Einhaltung entsprechenden Maximalzeiten. Nur bei Missachtung dieser rechtlichen Vorgaben droht seitens des Ordnungsamtes ein Bußgeld. Anderorts ist Parken gleichzeitig mühsam, zeitaufwendig – und teuer.

Wie sieht es mit den Parkplätzen vor dem eigenen Haus aus – darf da jeder parken?

Es gibt keinen Anspruch, dass die Gemeinde dort ausreichend kostenlosen Parkraum zur Verfügung stellt. Ebenso existiert kein Recht auf öffentliche Parkmöglichkeiten in der Nähe des eigenen Grundstücks oder der eigenen Wohnung. Das ist sogar gerichtlich bestätigt worden. Im Gegenteil: So werden die Grundstückseigentümer eher aufgefordert, die baurechtlich geforderten Stellplätze auf dem eigenen Grundstück zu nutzen.

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Und wie sieht es aus, wenn die eigene Zufahrt mit den Zickzack-Markierungen oder X-en gesperrt sind?

Diese Flächen dürfen nicht – egal von wem, also auch von den angrenzenden Hausbesitzern – als Stellplatz für Autos genutzt werden. Allgemein gilt: Das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein ist – auch vor dem eigenen Grundstück – für jedermann verboten. Die Ausfahrt muss laut Straßenverkehrsordnung frei bleiben – damit darf dort nicht einmal der Grundstückseigentümer parken.

Dürfen die Hausbesitzer vor ihren Anwesen also nicht eigenmächtig Halte- oder Parkverbotsschilder anbringen?

Nein. Das dürfen nur Mitarbeiter der rechtlich zuständigen Stellen oder Unternehmen mit deren expliziter Genehmigung – etwa bei der Einrichtung von Baustellen. Am Leimbach beispielsweise war unlängst von irgendwem das Schild „Anliegerparken“ angebracht worden. Das hat laut Ordnungsamt der Gemeinde aktuell zur Folge, dass juristisch nach dem ungerechtfertigten Anbringer gesucht wird.

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Warum gilt diese Regelung denn überhaupt so?

Der abgesenkte Bordstein sagt, dass dort jemand rein- und rausfährt – da kann niemand nachprüfen, ob der abgestellte Wagen der Anwohner ist. Mit dieser Regelung zeigt sich, dass sich dort, wo jemand ein Parkverbot begründet hat, allgemein gilt: Es darf sich also wirklich keiner darauf stellen.

Wie schaut es beim Parken auf Grünstreifen aus?

Auf Grünstreifen darf ebenfalls niemand parken, weil dadurch auf diesem Bereich die Pflanzendecke nachhaltig zerstört wird. Aus den Wiesenbereich wird ganz schnell eine Ödnis. Einzige Ausnahme: Diese Parkmöglichkeit ist explizit ausgeschildert. Damit ist das Parken beim hinteren Eingang des Brühler Friedhofs genauso verboten wie bei vielen Kleingärten. Dort hängen manche Pächter auf dem öffentlichen Bereich vor ihren Gärten sogar illegal Halteverbotsschilder auf, während sie ihr Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite im dann oft zerstörten Begleitgrün der Felder abstellen. Der Hintergrund für das Verbot ist laut Jochen Ungerer, Leiter des Haupt- und Ordnungsamtes, dass Fahrzeuge Betriebsstoffe verlieren können. Das dürfe auf den Grünstreifen nicht passieren.

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Eine Definition für Grünstreifen beinhaltet die Straßenverkehrsordnung allerdings nicht. Auch der Begriff der Grünfläche wird darin nicht erläutert. Grünstreifen trennen aber allgemein als schmale Streifen zwei Fahrbahnen oder Gehweg und Fahrbahn voneinander. Dann gehören sie normalerweise zur Verkehrsfläche. Das Parken auf öffentlichen Grünflächen ist gewöhnlich ordnungswidrig, weil diese Flächen in aller Regel zum Eigentum der Kommunen und Gemeinden gehören und damit deren Vorgaben unterliegen. Welche Bußgelder für ein verbotswidriges Parken dort droht, kann sich beispielsweise aus den kommunalen Grünanlagensatzungen ergeben. Die Benutzung von Grünstreifen, wozu auch das Parken gehört, ist in Brühl demnach insgesamt nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld zwischen 55 und 100 Euro.

Redaktion

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