Amtsgericht

Männer nach illegalem Glücksspiel in Schwetzingen verurteilt

Zwei Männer, drei Spielautomaten und um die 37.000 Euro Umsatz: Das Amtsgericht verhandelte wegen illegalen Glücksspiels in einem Bistro-Café in Schwetzingen und hat ein Urteil gefällt.

Von 
Heinz-Günther Fischer
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Spielautomaten – hier ein Symbolbild – sollen in Schwetzingen illegal betrieben worden sein. © dpa

Schwetzingen. Seltenheitswert hatte eine in diesen Tagen vor dem Amtsgericht in Schwetzingen verhandelte Sache. Den beiden Angeklagten, jeweils 43 Jahre alt und aus Schwetzingen, wurde vorgeworfen, vor etwa zweieinhalb Jahren insgesamt drei Geldspielautomaten betrieben zu haben, obwohl dafür keine behördliche Erlaubnis vorlag. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Mannheim lautete im guten Juristendeutsch „gemeinsame Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels“. Immerhin, so die Anklage, ging es um einen Betrag von zirka 37.000 Euro, der umgesetzt worden sein soll. Beide wurden zu Freiheitsstrafen auf Bewährung und dem Zahlen der bereits genannten Summe verurteilt.

Ort des Geschehens soll ein Bistro-Café in Schwetzingen gewesen sein, das einer der Angeklagten betrieben hat und in dem der andere zwei genehmigte Geldspielautomaten aufgestellt hatte. Dieser Automatenaufsteller war gleichzeitig auch noch der Vermieter des Lokals.

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Wie der Gastwirt zunächst berichtete, hatte er die Gaststätte 2017 eröffnet, nachdem er in den Jahren davor in verschiedenen Lokalen beschäftigt war. Er erwähnte, dass er zwischendurch an Spielsucht erkrank gewesen sei und eine sechsmonatige Therapie durchlaufen habe. Inzwischen arbeite er in einem technischen Beruf, habe aber durch den Betrieb des Lokals Schulden in Höhe von über 30 000 Euro. Aufgrund dessen habe er Privatinsolvenz angemeldet.

Amtsgericht Schwetzingen: Angeklagter seit 15 Jahren selbstständig mit Spielautomaten

Der Mitangeklagte, so dessen Aussage, hatte sich vor zirka 15 Jahren mit dem Aufstellen von Geldspielautomaten selbstständig gemacht. Sein Geschäftsmodell sei, Gaststätten anzumieten und diese anschließend unterzuvermieten. Daneben wird vereinbart, dass er im Lokal seine Geldspielautomaten aufstelle. Immer vorausgesetzt, dass alle behördlichen Erlaubnisse vorliegen. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Der Gewinn werde nach Abzug der Kosten zwischen Wirt und ihm geteilt. Mit den drei zusätzlichen Automaten habe er nichts zu tun.

Zur Sache selbst bestätigte der Gastwirt, dass er die drei fraglichen Spielautomaten im Internet gekauft habe. Das sei durchaus üblich. Als Grund nannte er seine seinerzeit vorhandene Spielsucht. Den Kauf habe er getätigt, damit er sein eigenes Geld in seinen eigenen Automaten stecken könne. So habe er seine Spielsucht befriedigen können, ohne Geld zu verlieren. Es entstand eine Art Geldkreislauf, so der Angeklagte. Die Automaten dienten ausschließlich seinem Gebrauch. Sie seien Gästen nicht zugänglich gewesen und in einem abgetrennten Bereich gestanden. „Fremde haben daran nicht gespielt“, so der Wirt. Zudem seien die Spielgeräte ohne Wissen des Vermieters aufgestellt gewesen. Dieser habe ihm, nachdem alles aufgeflogen war, auch sämtliche Schlüssel für das Lokal abgenommen. Zum fraglichen Umsatz von etwa 37 000 Euro hatte er keine Erklärung.

Glaubhafte Zeugenaussagen am Amtsgericht Schwetzingen

Der Automatenaufsteller betonte in seiner kurzen, aber prägnanten Aussage klar, dass er von den illegalen Automaten nichts wusste. Als Vermieter und Aufsteller der genehmigten Automaten dulde er ein solches Verhalten nicht. Deshalb habe er dem Wirt, nachdem er davon erfahren hatte, auch alle Schlüssel abgenommen. Mit Blick auf dessen Spielsucht meinte er: „Ein Wirt darf nicht spielen.“

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Ins Rollen gebracht wurde die ganze Sache von einem Gastwirt aus Schwetzingen, der den Angeklagten angezeigt hatte. Wie er vor Gericht aussagte, sei dieser bei ihm im Lokal gewesen und hätte Kunden abgeworben, indem er seine Spielautomaten als die besseren angepriesen habe. Daraufhin habe er einen Mitarbeiter in dessen Lokal geschickt, um von den fraglichen Geräten Fotos zu fertigen. Letztendlich war er davon überzeugt, dass hier illegale Automaten aufgestellt waren. Der Mitarbeiter bestätigte soweit die Ausführungen. Vom Hörensagen habe er zudem erfahren, dass von verschiedenen Leuten an den illegalen Geräten gespielt worden sein soll.

Durch den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten kamen interessante Fakten ans Tageslicht. So waren die fraglichen Automaten für ihn schnell als illegale Geräte erkennbar. Sie befanden sich in einem Nebenzimmer, das mit zwei Sitzgelegenheiten bestückt war. Die Auswertung der Geräte ergab, dass an diesen höhere Geldbeträge umgesetzt worden waren und sich in deren Geldbehälter insgesamt 1250 Euro Bargeld befanden. „Die Geldröhren waren gut gefüllt“, so der Polizeibeamte.

Staatsanwaltschaft: Mit Sicherheit illegale Automaten in Schwetzingen

In seinem umfangreichen Plädoyer verwies Oberstaatsanwalt Sackreuther auf die objektiven Feststellungen vor Ort und die glaubwürdigen Aussagen des Anzeigenerstatters sowie dessen Mitarbeiters. Danach stehe für ihn fest, dass an den illegalen Automaten gespielt wurde. Die Angaben der Angeklagten seien dagegen unglaubwürdig. Er forderte daher eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Weiterhin forderte er die Einziehung eines Betrages in Höhe von zirka 37.000 Euro. Dieser errechne sich aus der Höhe der Umsätze der Spielgeräte, die aufgezeichnet wurden.

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Der Verteidiger des angeklagten Automatenaufstellers konnte den Ausführungen des Anklagevertreters nicht folgen. Er verwies insbesondere darauf, dass die drei illegalen Automaten nicht seinem Mandanten gehören. Hierfür gebe es keine Beweise. Dagegen seien für ihn die Aussagen des Anzeigenerstatters nicht unbedingt glaubwürdig. Er forderte daher Freispruch für seinen Mandanten. Der angeklagte Gastwirt wiederum bekräftigte seine Unschuld und fragte, wo denn die vielen Spieler seien. Es sei kein einziger hier vor Gericht gewesen.

Die Vorsitzende Richterin Neuschl verurteilte beide wegen der „gemeinsamen Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die sie zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit beläuft sich auf zwei Jahre. Zudem müssen beide gemeinsam für den Einziehungsbetrag in Höhe von zirka 37 000 Euro aufkommen, auch wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist.

In ihrer Urteilsbegründung stellte die Vorsitzende klar, dass die belastenden Zeugenaussagen glaubhaft seien und die Art und Weise der Aufstellung der nicht genehmigten Automaten für deren illegale Nutzung sprechen würden. Dass der mitangeklagte Automatenaufsteller von alledem nichts mitbekommen habe, hielt Richterin Neuschl für nicht glaubwürdig.

Kommentar Groschengräber

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